(1) Innerhalb von vier Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens von der Landeswahlbehörde zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 8 Abs. 2 bis 5) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 8 Abs. 1) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenanwendung abgegeben worden ist.
(3) Die Entscheidungen im Einleitungsverfahren sind von der Landeswahlbehörde durch Bescheid zu treffen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(4) Die Entscheidung ist der Landesregierung mitzuteilen.
(5) Wird einem Einleitungsantrag von der Landeswahlbehörde stattgegeben, so hat die Landesregierung ein Eintragungsverfahren unverzüglich anzuordnen. In der Entscheidung ist ein Eintragungszeitraum festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungsformular oder durch Online-Unterstützung erteilen können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.
(6) Der Eintragungszeitraum hat sich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum gesetzliche Feiertage zu liegen, so verlängert sich der Eintragungszeitraum entsprechend.
(7) Die Entscheidung gemäß Abs. 5 ist auf der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung sowie auf der Homepage des Landes NÖ zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Veröffentlichungen enden.
(8) Zum Beginn des Eintragungszeitraums ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren. Am letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr, ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
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