(1) Die Landesregierung hat binnen acht Wochen nach Übermittlung eines Volksbegehrens in der Landesvollziehung das Verlangen zu beraten und darüber einen Beschluss zu fassen.
(2) Die Landesregierung hat den wesentlichen Inhalt ihres Beschlusses dem Bevollmächtigten bzw. den antragstellenden Gemeinden schriftlich mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden Rechte des Antragstellers nicht berührt.
(3) Die Landesregierung hat den wesentlichen Inhalt ihres Beschlusses in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln jener Bezirkshauptmannschaften, in deren Bereich regional vom Volksbegehren betroffene Gemeinden liegen, beziehungsweise in den regional betroffenen Städten mit eigenem Statut sowie auf der Homepage des Landes NÖ in geeigneter Weise kundzumachen.
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