(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die einer Volksabstimmung gemäß Art. 27 NÖ LV 1979 unterzogen werden können, sind von der Landtagsdirektion unverzüglich den Gemeinden unter ausdrücklicher Bekanntgabe des Titels und des Datums des Gesetzesbeschlusses mitzuteilen. Gleichzeitig hat eine geeignete Kundmachung auf der Homepage des Landes NÖ zu erfolgen.
(2) Die Gemeinden haben den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist an der Amtstafel kundzumachen und darauf hinzuweisen, dass dieser auf der Homepage des Landes NÖ einsehbar ist.
(3) In der Kundmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzesbeschluss der Volksabstimmung unterliegt, wenn eine solche binnen sechs Wochen nach der Beschlussfassung von wenigstens 25.000 antragsberechtigen Landesbürgern oder wenigstens 50 Gemeinden oder einer Mehrheit der Landtagsmitglieder schriftlich verlangt wird.
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