§ 51 § 51
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
Wird innerhalb der Einspruchsfrist mindestens ein Antrag gemäß § 50 gestellt, hat die Landesregierung längstens vier Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen von mindestens 50 Gemeinden des Landes NÖ gestellt wurde.
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