§ 18 § 18
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung sind am letzten Tag des Eintragungszeitraums von der Landesregierung ab 20.15 Uhr
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Landes-Wählerevidenzen und
2. die Summe der Eintragungen
festzustellen und auf der Homepage des Landes NÖ zu veröffentlichen.
(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Landeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden