§ 18 § 18
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
§ 18 § 18 — NÖ VVVG
(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung sind am letzten Tag des Eintragungszeitraums von der Landesregierung ab 20.15 Uhr
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Landes-Wählerevidenzen und
2. die Summe der Eintragungen
festzustellen und auf der Homepage des Landes NÖ zu veröffentlichen.
(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Landeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.