LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz§ 18

§ 18§ 18

In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date

(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenanwendung sind am letzten Tag des Eintragungszeitraums von der Landesregierung ab 20.15 Uhr

1. die Summe der Stimmberechtigten laut Landes-Wählerevidenzen und

2. die Summe der Eintragungen

festzustellen und auf der Homepage des Landes NÖ zu veröffentlichen.

(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Landeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.

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