(1) Die Anmeldung eines Volksbegehrens in der Landesvollziehung hat zu enthalten:
1. den Text des Volksbegehrens an die Landesvollziehung in Form einer grundsätzlichen Anregung oder eines bestimmten Verlangens, dass in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutung sind, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;
2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
3. im Fall bloß regionaler Bedeutung des Volksbegehrens sind jene Gemeinden anzugeben, die nach Auffassung des Anmelders vom Verlangen regional betroffen sein werden;
4. die Bezeichnung (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse) eines Bevollmächtigten sowie von drei Stellvertretern;
5. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter;
6. eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von € 500,-- auf ein Konto des Amtes der NÖ Landesregierung;
7. allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten und der Stellvertreter.
(2) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Landes-Wählerevidenz einer jener Gemeinden in Niederösterreich eingetragen sind, die in der Anmeldung als regional betroffen angegeben werden und zum Landtag wahlberechtigt (§ 21 Abs.1 LWO) sind, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder seine Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Landes-Wählerevidenz einer jener Gemeinden eingetragen ist, die in der Anmeldung als regional betroffen angegeben werden, und zum Landtag wahlberechtigt (§ 21 Abs.1 LWO) ist.
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