§ 71 § 71
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann vom Landtag betreffend Angelegenheiten seines Wirkungsbereichs schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden.
(2) Der Präsident des Landtages hat den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung, welche vom Landtag in seinem Wirkungsbereich gestellt wurde, unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(3) § 67 Abs. 6 bis 8 sowie 10 und 11 sind anzuwenden.
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