§ 20 § 20
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrags und den im Landtag vertretenen Parteien steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde (§ 19) eine Vertrauensperson zu entsenden. Für die Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen.
(2) Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Landeswahlbehörde steht ihnen jedoch nicht zu.
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