(1) Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung sind von Gemeinden bei der Landeswahlbehörde schriftlich einzubringen.
(2) Das Verlangen einer Gemeinde auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß § 66 Abs. 2 Z 2 hat zu enthalten:
a) die Frage, die zur Abstimmung gestellt werden soll;
b) die entsprechenden Auszüge aus den Gemeinderatssitzungsprotokollen.
§ 67 Abs. 6 bis 8 sowie 10 und 11 sind anzuwenden.
(3) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag einer Gemeinde zulässig ist. Er ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.
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