(1) Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, welche von der Landesregierung oder der Landeswahlbehörde aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(3) Im Falle einer Verhinderung des Bevollmächtigten kann ein bereits namhaft gemachter Stellvertreter die dementsprechenden Verfahrensschritte setzen. Bei der Namhaftmachung der Stellvertreter ist die Reihenfolge, in welcher die Stellvertreter ermächtigt sind den Bevollmächtigten zu vertreten, bekanntzugeben.
(4) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wird der Beginn und Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Landesgesetz befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(5) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Landesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
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