§ 25 § 25
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren in der Landesvollziehung (§ 26) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens (§ 28) sind bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen.
(2) Die Anmeldung kann sich darauf beziehen, dass in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutung sind. Es kann sich auf eine grundsätzliche Anregung beschränken oder ein bestimmtes Verlangen beinhalten.
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