(1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 54 angeordnet, so hat die Landesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muss, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Abstimmungstag hat spätestens sechs Monate nach dem Ende der Einspruchsfrist stattzufinden. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen.
(2) Die Verordnung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
a) den Tag der Abstimmung (Abs. 1),
b) den Hinweis, dass die Landesbürger bei dieser Abstimmung entscheiden, ob der vom Landtag gefasste Gesetzesbeschluss kundgemacht werden soll,
c) den Gesetzesbeschluss mit seinem vollen Wortlaut sowie
d) den Stichtag (Abs. 1).
(3) Für denselben Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksabstimmungen angeordnet werden.
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