(1) Ein Volksbegehren in der Landesgesetzgebung kann auch von mindestens 50 Gemeinden in Niederösterreich ausgehen. Die dazu erforderlichen wortgleichen Anträge sind von den Gemeinden bei der Landeswahlbehörde zu stellen.
(2) Der Antrag einer Gemeinde muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer einfachen Anregung gestellt werden und kann auf die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes, einschließlich der Landesverfassungsgesetze, gerichtet sein.
(3) Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen.
(4) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 3 gelten sinngemäß.
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