§ 4 § 4
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel, auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, eingebracht werden.
(2) Gleiches gilt für Sofortmeldungen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.
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