(1) Die Landeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß § 18 Abs. 1 fest:
1. die Gesamtzahl der in den Landes-Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
2. die Zahl der gültigen Eintragungen;
3. die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 9 Abs. 4 gelten.
(2) Hierauf rechnet die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob
1. ein Volksbegehren im Sinn des Art. 26 Abs. 2 Z 1 NÖ LV 1979 vorliegt oder nicht und ob
2. das Volksbegehren von mehr als 10 % der zum NÖ Landtag wahlberechtigten Landesbürger mit gültigen Eintragungen unterstützt wurde oder nicht (Art. 47a Abs. 3 NÖ LV 1979).
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung und auf der Homepage des Landes NÖ in geeigneter Form unverzüglich zu verlautbaren.
(4) Gegen die Ermittlung der Landeswahlbehörde kann
1. der Bevollmächtigte des Einleitungsantrages oder
2. eine der im Landtag vertretenen Parteien
innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an einen Einspruch einbringen, wobei § 102 Abs. 2 und 4 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde binnen zwei Wochen mit Bescheid, sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird. Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung und die Verlautbarungen zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
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