(1) Ein Volksbegehren in der Landesverwaltung gemäß Art. 46 NÖ LV 1979 kann auch von einer Mehrheit regional betroffener Gemeinden ausgehen. Der diesbezügliche Antrag ist von den Gemeinden bei der Landeswahlbehörde zu stellen.
(2) Die Anträge können sich darauf beziehen, dass in den Vollziehungsbereich des Landes fallende Aufgaben besorgt und Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse des gesamten Landes oder zumindest von regionaler Bedeutung sind. Es kann sich auf eine grundsätzliche Anregung beschränken oder ein bestimmtes Verlangen beinhalten.
(3) Dem Antrag einer Gemeinde ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen.
(4) § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
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