§ 13 § 13
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 3 erforderlichen Texte des Volksbegehrens an die Eintragungsbehörde obliegt dem Land.
(2) Die Kosten hierfür hat – unbeschadet des § 6 Abs. 1 Z 5 – das Land zu tragen.
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