§ 5 § 5
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren in der Landesgesetzgebung (§ 6) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren in der Landesgesetzgebung (§ 8) ist bei der Landeswahlbehörde vorzunehmen.
(2) Das Volksbegehren kann auf die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes, einschließlich der Landesverfassungsgesetze, gerichtet sein, muss eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer einfachen Anregung gestellt werden.
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