§ 89 § 89
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Vor dem 1. August 2018 infolge des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den Bestimmungen des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetzes zu Ende zu führen.
(2) Gültige Unterstützungserklärungen, die vor der Einleitung eines Verfahrens nach dem NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbegehrensgesetz abgegeben wurden und in weiterer Folge keine Einleitung vor dem 1. August 2018 erfolgte, gelten als Unterstützungserklärungen nach diesem Gesetz, wenn das Verfahren nach diesem Gesetz weiterzuführen ist.
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