§ 59 § 59
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Für das Abstimmungsverfahren, das nach den in der LWO vorgesehenen Stimmbezirken durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 50 bis 64 LWO, anzuwenden. § 58 LWO jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Abstimmungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
(2) Die §§ 65 bis 72 LWO sind sinngemäß anzuwenden.
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