(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag einer Gemeinde zulässig ist. Er ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des § 21 entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.
(2) Die hierzu erforderlichen wortgleichen Anträge von mindestens 50 Gemeinden des Landes Niederösterreich müssen innerhalb eines Jahres ab Einbringung des ersten gültigen Antrages bei der Landeswahlbehörde einlangen. Werden diese gemäß Abs. 1 für zulässig erklärt, so hat die Landeswahlbehörde binnen vier Wochen nach der Entscheidung über den letzten zur genannten Anzahl führenden Antrag zu entscheiden, ob ein Volksbegehren im Sinne Art. 26 Abs. 2 Z 2 NÖ LV 1979 vorliegt. Der Bescheid ist allen Gemeinden, die wortgleiche und für zulässig erklärte Anträge eingebracht haben, zuzustellen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel der NÖ Landesregierung und auf der Homepage des Landes NÖ in geeigneter Form unverzüglich zu verlautbaren.
(4) Gegen die Ermittlung der Landeswahlbehörde können zehn Gemeinden gemäß Abs. 2 innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an einen Einspruch einbringen, wobei § 102 Abs. 2 und 4 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde binnen zwei Wochen mit Bescheid, sofern dem Einspruch nicht stattgegeben wird. Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung und die Verlautbarungen zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
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