(1) Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung sind bei der Landeswahlbehörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag
1. muss von 25.000 Personen, die in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde (§ 2 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019) eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 LWO) sind, unterstützt sein, oder
2. es liegen die Voraussetzungen des Art. 47a Abs. 3 NÖ LV vor und der Bevollmächtigte stellt den Antrag.
(3) In dem Fall des Abs. 2 Z 1 darf jeder Antragsteller nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es gelten nur jene Unterstützungserklärungen, die innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Einbringung des Antrages bei der Landesregierung von der Gemeinde bestätigt wurden. Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität zweifelsfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 64 LWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 LWO).
(4) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Landes-Wählerevidenz eingetragen und zur Wahl des Landtages wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 LWO). Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Einleitungsantrages enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben des Landes oder der Gemeinde auszufertigen; sie haben hierbei ihnen allenfalls zur Verfügung stehende, auf die von Unterstützungswilligen bezeichnete Volksbefragung lautende Drucksorten zu verwenden. Stellt eine Person der Gemeinde entsprechende Drucksorten zur Verfügung, so hat die Gemeinde bei ihr hinterlegte, auf die betreffende Volksbefragung lautende Unterstützungserklärungen einmal zu einem von dieser Person bestimmten Zeitpunkt an eine von dieser Person bekanntgegebene Adresse im Inland zu übermitteln. Für jede Volksbefragung darf für einen Stimmberechtigten nur eine Unterstützungserklärung bestätigt werden.
(5) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes. Die Gemeinden haben bei jedem Stimmberechtigten, für den sie eine Bestätigung gemäß Abs. 1 erteilt haben, die Erteilung dieser Bestätigung in der Landes-Wählerevidenz ersichtlich zu machen.
(6) Der Antrag gemäß Abs. 2 Z 1 auf Durchführung einer Volksbefragung hat zu enthalten:
1. die Frage, die zur Abstimmung gestellt werden soll;
2. die Bezeichnung des Bevollmächtigten sowie zweier weiterer Personen als seine Stellvertreter (Familienname, Vorname, Beruf, Wohnadresse), die ihre Zustimmung zu dieser Vertretung gegeben haben.
Dem Antrag sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
(7) Die Fragen, die zur Abstimmung gestellt werden sollen, sind eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können; bei Fragen mit mehreren Auswahlmöglichkeiten sind zusätzlich die verschiedenen Antwortmöglichkeiten anzuführen.
(8) Ein Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.
(9) Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Art. 47a Abs. 3 NÖ LV 1979, welcher gemäß Abs. 2 Z 2 eingebracht wurde, hat zu enthalten:
1. Die Bezeichnung des Volksbegehrens, über welches eine Volksbefragung stattzufinden hat,
2. eine Begründung, weshalb dem Volksbegehrens nicht wenigstens den Grundsätzen nach Rechnung getragen wurde.
(10) Am selben Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden.
(11) Ein Antrag der sich auf Gegenstände des § 66 Abs. 3 bezieht ist unzulässig.
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