(1) Die Abstimmung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, dessen Ausmaß mindestens dem Format DIN A5 zu entsprechen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluss, über den die Volksabstimmung erfolgt und der am Stimmzettel bezeichnet ist, kundgemacht werden soll. Außerdem hat der Stimmzettel links unter der Frage das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten.
(3) Finden an einem Abstimmungstage zwei oder mehrere Volksabstimmungen statt, so hat der amtliche Stimmzettel für jede dieser Volksabstimmungen die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Fall nach Notwendigkeit ein Vielfaches des im Abs. 1 festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand der einzelnen Volksabstimmungen bildenden Fragen sind hiebei mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu versehen.
(4) Die Landeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 % zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Abstimmungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
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