§ 2 § 2
In Kraft seit 01. August 2018
Up-to-date
(1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes und sofern nicht anderes bestimmt ist die Landeswahlbehörde, Bezirkswahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der LWO, LGBl. 0300, jeweils im Amt sind.
(2) Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der LWO sinngemäß anzuwenden.
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