(1) Für das Befragungsverfahren, das nach den in der LWO vorgesehenen Stimmbezirken durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 50 bis 64 LWO anzuwenden. § 58 jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Befragungszeugen von jeder im Landtag vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.
(2) Die §§ 65 bis 72 LWO sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Befragung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, dessen Ausmaß mindestens dem Format DIN A5 zu entsprechen oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon aufzuweisen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(4) Der amtliche Stimmzettel hat bei Fragestellung mit „ja“ oder „nein“ links unter der Frage das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten. Bei Vorlage zweier alternativer Lösungsvorschläge ist auf dem Stimmzettel neben dem Lösungsvorschlag „a“ und dem Lösungsvorschlag „b“ ein Kreis zu setzen.
(5) Finden an einem Befragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, so sind die Stimmzettel aus unterscheidbarem Papier verschiedener Farbe herstellen zu lassen. Der Stimmberechtigte hat die Stimmzettel in ein Kuvert zu legen.
(6) Die Landeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von mindestens 15 % zu übermitteln. Eine weitere Reserve von mindestens 5 % ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Befragungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
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