(1) Eintragungen werden, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) entgegengenommen. Eintragungsbehörde kann nur eine Gemeinde sein, die in der Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß § 27 Abs. 1 als regional betroffen festgelegt wurde.
(2) Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen Stimmberechtigte die Eintragungen vornehmen können, zu bestimmen. In jeder Gemeinde ist zumindest ein Eintragungslokal vorzusehen. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern kann an Samstagen die Eintragungszeit auf zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. An Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen können die Eintragungslokale geschlossen bleiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
(3) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal eine Eintragung tätigen.
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