Oö. KFGG
§ 1Einrichtung und Rechtsstellung der KFG
§ 2§ 2Entscheidung der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 3§ 3Aufgaben der Krankenfürsorge
§ 4§ 4Mitgliedschaft in der KFG
§ 5§ 5Beginn der Mitgliedschaft
§ 6§ 6Ende der Mitgliedschaft
§ 7§ 7Unterbrechung der Mitgliedschaft
§ 8§ 8Anspruchsberechtigung
§ 9§ 9Angehörige
§ 10§ 10Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen
§ 11§ 11Erkrankungen im Ausland
§ 12§ 12Zuteilung zu einer anderen dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtung
§ 13§ 13Kostenvergütung bei Fehlen vertraglicher Regelungen
§ 14§ 14Leistungen
§ 15§ 15Freiwillige Leistungen
§ 16§ 16Freiwillige Leistungen für ausgeschiedene Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
§ 17§ 17Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge während der Schul- und Berufsausbildung als freiwillige Leistung
§ 18§ 18Beiträge
§ 19§ 19Höchstbeitragsgrundlage; Mindestbeitragsgrundlage
§ 20§ 20Beitragshöhe
§ 21§ 21Zusatzbeitrag für Angehörige
§ 22§ 22Aufteilung der Beitragslast
§ 23§ 23Erstattung von Beiträgen in der Krankenfürsorge
§ 24§ 24Beiträge in der Krankenfürsorge von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten
§ 25§ 25Ergänzungsbeiträge
§ 26§ 26Sonderbestimmungen für (ehemalige) Vertragsbedienstete
§ 27§ 27Beitragssonderregelungen
§ 28§ 28Entstehen der Leistungsansprüche
§ 29§ 29Anfall der Leistungen
Vorwort
1. Abschnitt Einrichtung der KFG
§ 1 § 1 Einrichtung und Rechtsstellung der KFG
(1) Als gemeinsame Einrichtung zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge der Gemeinden (ausgenommen Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände wird die „Krankenfürsorge für oö. Gemeinden (KFG)“ eingerichtet.
(2) Die KFG ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
(3) Sitz der KFG ist Linz. Die KFG ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
(4) Dieses Landesgesetz gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.
§ 2 § 2 Entscheidung der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Krankenfürsorge der Gemeinden (ausgenommen Städte mit eigenem Statut) wird durch die KFG besorgt.
(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden steht es frei, durch Beschluss des Gemeinderats bzw. der Verbandsversammlung unwiderruflich zu entscheiden, dass sie sich zur Sicherstellung der Krankenfürsorge nicht der KFG bedienen. Dieser Beschluss ist der KFG nachweislich zu übermitteln. Bei Einlangen des Beschlusses bis 30. Juni eines Kalenderjahres wirkt der Beschluss ab 1. Jänner des nächsten Kalenderjahres, bei späterem Einlangen ab 1. Jänner des übernächsten Kalenderjahres.
§ 3 § 3 Aufgaben der Krankenfürsorge
(1) Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge
1. für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;
2. für die Leistungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;
3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
5. für die Gesundheitsförderung.
(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenfürsorge gewährt werden:
1. Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung;
2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung.
(3) Die KFG kann allgemein über Gesundheitsgefährdung und über die Verhütung von Krankheiten und Unfällen - ausgenommen Dienstunfälle - aufklären und beraten. Sie kann in diesen Angelegenheiten mit anderen Einrichtungen zusammenarbeiten.
2. Abschnitt Mitgliedschaft
§ 4 § 4 Mitgliedschaft in der KFG
Mitglieder der KFG sind:
1. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde im Sinn des § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Z 1 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002);
2. die Vertragsbediensteten der Gemeinde im Sinn des § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Z 2 Oö. GDG 2002, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wurde, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genannten Betrag nicht übersteigt;
3. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 10 bis 17 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 (Oö. Gem-BezG 1998);
4. die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands und Gemeinderats sowie die Fraktionsobfrauen und Fraktionsobmänner nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), denen eine Aufwandsentschädigung gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 Oö. GemO 1990 gebührt, deren Höhe den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag übersteigt;
5. alle Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß Z 1 begründenden Dienstverhältnisses einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinn der Bestimmungen des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes erhalten;
6. die Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
a) eine Pension nach dem ASVG beziehen oder
b) Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,
wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der KFG nach Z 2 waren.
§ 5 § 5 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt
1. bei den in § 4 Z 1 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis;
2. bei den in § 4 Z 2 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis;
3. bei den in § 4 Z 3 und 4 genannten Personen mit Beginn der Funktion;
4. bei den in § 4 Z 5 genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen;
5. bei den im § 4 Z 6 genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen oder auf Übergangsgeld.
§ 6 § 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. bei den im § 4 Z 1 genannten Personen mit Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses;
2. bei den im § 4 Z 2 genannten Personen mit Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses; wenn der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses zusammenfällt, erst mit dem Ende des Entgeltanspruchs;
3. bei den im § 4 Z 3 und 4 genannten Personen mit dem Ende der die Mitgliedschaft begründenden Funktion, sofern nicht § 16 Abweichendes bestimmt;
4. bei den im § 4 Z 5 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden;
5. bei den im § 4 Z 6 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonats, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausbezahlt werden oder das Übergangsgeld ausbezahlt wird;
6. bei den im § 4 Z 2 und 4 genannten Personen überdies, wenn die Beitragsgrundlage auf den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag absinkt oder diesen unterschreitet.
(2) Bei den im § 4 Z 3 genannten Personen bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung der die Mitgliedschaft begründenden Funktion
1. für die Zeit weiterbestehen, für die auf Grund dieser Funktion eine Bezugsfortzahlung weiter gewährt wird,
2. bis zum Ende des betreffenden Monats dann weiterbestehen, wenn ihnen oder ihren Hinterbliebenen ab Beginn des folgenden Monats auf Grund dieser Tätigkeit Ruhe- oder Versorgungsbezüge gebühren.
(3) Endet bei den im § 4 Z 1 und 2 genannten Personen das Dienstverhältnis während des Bezugs von Wochengeld oder während des Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Oö. Mutterschutzgesetz (Oö. MSchG) oder § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder während der Karenz nach dem MSchG, Oö. MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG) oder Oö. Väter-Karenzgesetz (Oö. VKG), bleibt die Krankenfürsorge auch nach Beendigung des die Mitgliedschaft begründenden Dienstverhältnisses für die Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld weiter bestehen.
§ 7 § 7 Unterbrechung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer
1. eines Karenzurlaubs;
2. einer gänzlichen Außerdienststellung oder einer gänzlichen Dienstfreistellung oder
3. eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft tritt nicht ein,
1. wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet;
2. während der Dauer einer Karenz nach dem Oö. MSchG, Oö. VKG, MSchG oder VKG;
3. während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld;
4. wenn das Mitglied die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde;
5. während der Dauer einer Pflegekarenz nach § 129a Oö. GDG 2002 oder einer Familienhospizfreistellung nach § 126a Abs. 1 Z 3 Oö. GDG 2002;
6. während der Dauer einer Frühkarenz oder
7. während der Dauer eines Beschäftigungsverbots gemäß Oö. MSchG bzw. MSchG, sofern das Dienstverhältnis bzw. die Funktion, die die Mitgliedschaft nach § 4 begründet, während dieser Zeit aufrecht ist.
(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.
3. Abschnitt Anspruchsberechtigung
§ 8 § 8 Anspruchsberechtigung
(1) Auf die Leistungen haben die Mitglieder Anspruch:
1. für sich selbst;
2. für ihre Angehörigen (§ 9).
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 besteht jedoch nicht, wenn
1. die bzw. der Angehörige unter den Begriff des Mitglieds oder Angehörigen oder Anspruchsberechtigten bei einer anderen Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers fällt, wobei Bestimmungen über den Ausschluss der Mitgliedschaft oder Angehörigeneigenschaft oder Anspruchsberechtigung zu Lasten einer gleichartigen Einrichtung unberücksichtigt bleiben;
2. die bzw. der Angehörige unter den Begriff des Pflichtversicherten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung fällt, wobei allfällige Bestimmungen über den Ausschluss von der Pflichtversicherung zu Lasten dienstrechtlicher Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtungen unberücksichtigt bleiben.
(3) Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt.
(4) Über die Bestimmungen des Abs. 3 hinaus sind weiters Leistungen zu gewähren, wenn eine Mitgliedschaft oder Angehörigeneigenschaft bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
(5) Tritt im Fall des Abs. 3 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hierbei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiterzugewähren.
(6) Tritt während der Gewährung bzw. des Ruhens von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die KFG für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin leistungszuständig.
(7) Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 5), zu erbringen.
(8) Eine Leistung der Krankenfürsorge ist bei Unfällen oder Berufskrankheiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, wegen derer das Mitglied oder die bzw. der mitversorgte Angehörige einer gesetzlichen Unfallversicherung oder satzungsmäßigen Unfallfürsorge eines anderen Rechtsträgers unterliegt, ausgeschlossen.
§ 9 § 9 Angehörige
(1) Als Angehörige des Mitglieds gelten, soweit sie nicht selbst Mitglieder der KFG sind:
1. die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner;
2. die Kinder und die Wahlkinder;
3. die mit dem Mitglied in ständiger Hausgemeinschaft lebenden Stiefkinder und Enkelkinder, wenn für sie kein Anspruch auf Leistungen auf Grund einer Mitgliedschaft bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung oder der Pflichtversicherung bei einer Krankenversicherung der leiblichen Eltern besteht;
4. die Pflegekinder, wenn sie vom Mitglied unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
Die ständige Hausgemeinschaft im Sinn der Z 3 besteht weiter, wenn sich das Stiefkind oder das Enkelkind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger bzw. beruflicher Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das Gleiche gilt, wenn sich das Stiefkind oder das Enkelkind auf Veranlassung des Mitglieds und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichts in Pflege eines Dritten befindet.
(2) Kinder und Enkelkinder (Abs. 1 Z 2 bis 4) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solang sie
1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
a) entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
b) zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, betreiben;
2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraums
a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sind oder
b) erwerbslos sind.
Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen der Z 2 lit. b längstens für zwei Jahre ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten.
(3) Kinder und Enkelkinder (Abs. 1 Z 2 bis 4) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
(4) Als Pflegekinder gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und ständig in Hausgemeinschaft leben.
(5) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkelkinder oder der Geschwister des Mitglieds oder die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, die bzw. der seit mindestens zehn Monaten mit dem Mitglied in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
(6) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt auch eine mit dem Mitglied nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihr bzw. ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihr bzw. ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin bzw. ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder eine eingetragene Partnerin bzw. ein eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige bzw. Angehöriger aus diesem Grund (Abs. 5 und 6) kann nur eine Person sein.
(7) Als Angehörige bzw. Angehöriger gilt jeweils auch eine Person, die ein Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in der häuslichen Umgebung pflegt. Als Angehörige gelten die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 6.
(8) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen bzw. Partner des Mitglieds, wenn und solang ihnen das Mitglied als Folge der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 8 Abs. 2 anzuwenden ist.
(9) Als Angehörige gelten auch die Eltern (Wahl-, Stief- und Pflegeeltern) des Mitglieds, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden.
(10) Eine im Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 bis 9 genannte Person gilt nur als Angehörige bzw. Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
1. einer Berufsgruppe angehört, die gemäß § 5 Abs. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von der Pflichtversicherung ausgenommen ist;
2. zu den im § 4 Abs. 2 Z 2 GSVG genannten Personen gehört;
3. im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger angeführt ist;
4. eine Pension nach dem in Z 3 genannten Bundesgesetz bezieht oder
5. in der Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht.
(11) Eine im Abs. 1 Z 1, Abs. 2 sowie Abs. 5 bis 9 genannte Person gilt nicht als Angehörige bzw. Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung oder die Mitgliedschaft in einer Krankenfürsorgeeinrichtung begründet; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und dem Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.
§ 10 § 10 Zusammentreffen mehrerer Anspruchsberechtigungen
(1) Bei Zusammentreffen mehrfacher Anspruchsberechtigungen auf Leistungen aus der Krankenfürsorge oder einer Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder eines anderen Landes- oder Bundesgesetzes sind die Sachleistungen für ein und denselben Fürsorge- oder Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von der Fürsorgeeinrichtung oder dem Versicherungsträger, die bzw. den das Mitglied zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Fürsorgeeinrichtungen oder Versicherungen.
(2) Unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 können für den im § 8 Abs. 2 erfassten Personenkreis freiwillige Leistungen (§ 15) vorgesehen werden.
(3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen der KFG darf dieselbe Barleistung nur einmal erbracht werden.
§ 11 § 11 Erkrankungen im Ausland
(1) Hält sich das Mitglied im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält es für die Dauer des Auslandsaufenthalts die ihm nach diesem Landesgesetz zustehenden Sachleistungen zur Gänze ersetzt.
(2) Das Mitglied hat der KFG binnen einem Monat den Eintritt des Fürsorgefalls mitzuteilen; die KFG erbringt die Leistungen, die ihr bei Inanspruchnahme in Oberösterreich entstanden wären, der Rest wird dem Mitglied vom Dienstgeber erstattet.
(3) Zwischen der KFG und dem Dienstgeber kann eine Vereinbarung getroffen werden, wonach dieser Anspruch des Dienstgebers durch einen von der KFG zu leistenden Pauschalbetrag abgegolten wird.
§ 12 § 12 Zuteilung zu einer anderen dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtung
(1) Hat ein Mitglied oder seine Angehörige bzw. sein Angehöriger seinen Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland im Bereich einer Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in einem solchen Bundesland auf, kann es von der KFG diesem Träger zugeteilt werden, wenn
1. entsprechende Vereinbarungen mit der anderen Krankenfürsorgeeinrichtung bestehen und
2. das Mitglied bzw. die oder der Angehörige dieser Zuteilung zustimmt.
(2) Hat ein Mitglied oder eine Angehörige bzw. ein Angehöriger einer in einem anderen Bundesland bestehenden Krankenfürsorgeeinrichtung, deren Krankenfürsorgeleistungen denen nach diesem Landesgesetz gleichwertig sind, seinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich oder hält es sich voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr in Oberösterreich auf, kann es der KFG zugeteilt werden, wenn
1. entsprechende Vereinbarungen mit der anderen Krankenfürsorgeeinrichtung bestehen,
2. die andere Krankenfürsorgeeinrichtung diese Zuteilung beantragt und
3. das Mitglied bzw. die bzw. der Angehörige der anderen Krankenfürsorgeeinrichtung dieser Zuteilung zustimmt.
(3) Die Zuteilung bewirkt, dass das Mitglied bzw. die bzw. der Angehörige die Leistungen der Krankenfürsorge nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den beteiligten Krankenfürsorgeeinrichtungen von jener Krankenfürsorgeeinrichtung erhält, der sie bzw. er zugeteilt wird.
§ 13 § 13 Kostenvergütung bei Fehlen vertraglicher Regelungen
Bei Außerkrafttreten der Übereinkommen mit den Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit der Oö. Ärztekammer und der Österreichischen Zahnärztekammer sowie mit sonstigen Einrichtungen sind die bisher geltenden Tarife bis zum Abschluss eines neuen Übereinkommens weiter anzuwenden, sofern der Verwaltungsrat nicht die Vergütungssätze neu festsetzt.
4. Abschnitt Leistungen
§ 14 § 14 Leistungen
(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt:
1. zur Früherkennung von Krankheiten: Vorsorgeuntersuchungen (Gesundenuntersuchungen);
2. bei Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht:
a) Krankenbehandlung durch
aa) ärztliche Hilfe;
bb) auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung dieser Dienste berechtigt sind;
cc) auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psychotherapeutischer Zuweisung erforderliche diagnostische Leistung einer klinischen Psychologin bzw. eines klinischen Psychologen, die bzw. der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufs berechtigt ist;
dd) psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls jedoch vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Zeitraums, der dem Abrechnungszeitraum im Sinn des § 63 Abs. 1 Z 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz entspricht, eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat;
ee) Heilmittel;
ff) Heilbehelfe und Hilfsmittel;
b) erforderlichenfalls Hauskrankenpflege durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
c) erforderlichenfalls Anstaltspflege;
3. bei Mutterschaft:
a) ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand sowie Beistand durch diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen bzw. diplomierte Kinderkrankenpfleger;
b) Heilmittel;
c) Heilbehelfe und Hilfsmittel;
d) erforderlichenfalls Anstaltspflege;
4. Zahnbehandlung und unentbehrlicher Zahnersatz;
5. medizinische Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an eine Krankenbehandlung mit dem Ziel, den Gesundheitszustand des Mitglieds und seiner Angehörigen soweit wiederherzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
(2) Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die näheren Bestimmungen über Art und Ausmaß der Leistungen sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge in der Satzung festzulegen. In der Satzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Krankenfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbediensteten und ihren Angehörigen bzw. Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der KFG getroffen werden. In der Satzung kann allgemein oder für einzelne Leistungen ein Kostenbeitrag des Mitglieds (Selbstbehalt) vorgesehen werden. Dieser Kostenbeitrag darf einen für Bundesbedienstete geltenden gleichartigen Beitrag nicht übersteigen.
(3) Durch die Krankenbehandlung sollen die Gesundheit, die Dienstfähigkeit und die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden.
(4) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind.
(5) Einer Krankheit im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Mitglied oder eine Angehörige bzw. ein Angehöriger in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil ihres bzw. seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Fürsorgefall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteils voranzugehen hat. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank.
(6) Im Fall einer Familienhospizfreistellung oder Pflegekarenz besteht nur Anspruch auf Sachleistungen.
§ 15 § 15 Freiwillige Leistungen
Neben den verpflichtenden Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 5 kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (zB Rehabilitation, Sonderklasse, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dafür ein Beitragszuschlag zu leisten ist. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 16 § 16 Freiwillige Leistungen für ausgeschiedene Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
(1) Personen nach § 4 Z 3, die ihre Funktion mindestens zehn Jahre ausüben, können binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, im Fall der Bezugsfortzahlung nach § 3 Oö. Gem-BezG 1998 binnen sechs Wochen nach Ende derselben, schriftlich gegenüber der KFG erklären, dass sie weiterhin Leistungen aus der Krankenfürsorge beziehen möchten.
(2) Ein schriftlicher Widerruf der Erklärung ist möglich. Enthält die Erklärung keinen Zeitpunkt, gilt die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge mit Ablauf des zweiten der Zustellung der Erklärung folgenden Kalendermonats als beendet.
§ 17 § 17 Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge während der Schul- und Berufsausbildung als freiwillige Leistung
(1) Kinder und Enkelkinder (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4), die nicht mehr als Angehörige gelten, können, solang sie ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Mitgliedstaat haben und nicht einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, in die Krankenfürsorge miteinbezogen werden, wenn und solang sie sich in einer Schul- und Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge beginnt
1. wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft gestellt wurde, im Anschluss daran,
2. in allen anderen Fällen mit dem Tag der Antragstellung.
(3) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge endet, wenn das Kind oder Enkelkind
1. eine nach inländischen Bestimmungen versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt;
2. eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt bekommt;
3. eine versicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder
4. wenn die nach den schul-, ausbildungs- oder studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene Dauer der Schul- oder Berufsausbildung um mehr als sechs Semester bzw. drei Jahre überschritten wird.
(4) Für die Miteinbeziehung des Kindes oder Enkelkindes in die Krankenfürsorge hat das Mitglied einen Beitrag nach § 18 Abs. 2 Z 3 zu leisten.
5. Abschnitt Beiträge
§ 18 § 18 Beiträge
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Erträge gedeckt sind, durch Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Mitglieder aufgebracht.
(2) Beiträge im Sinn des Abs. 1 sind:
1. der allgemeine Beitrag (Abs. 3),
2. Sonderbeiträge (Abs. 3),
3. der Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (§ 17 Abs. 4) und
4. Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen (§ 15).
(3) Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der Sonderbeiträge sind folgende Bezüge (Beitragsgrundlage):
1. bei Mitgliedern gemäß § 4 Z 1 der Monatsbezug gemäß § 165 Abs. 1 Oö. GDG 2002 und die Kinderbeihilfe gemäß § 211 Oö. GDG 2002;
2. bei Mitgliedern gemäß § 4 Z 2 das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG;
3. bei Mitgliedern gemäß § 4 Z 3 und 4 der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Gem-BezG 1998 bzw. der Oö. GemO 1990 gebührt. Außer Betracht bleiben Beiträge, die die Gemeinde für die Mitglieder im Sinn des § 7 Oö. Gem-BezG 1998 an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
4. bei Mitgliedern gemäß § 4 Z 5 die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen das Pflegegeld oder gleichartige Zulagen sowie die Nebengebührenzulagen;
5. bei Mitgliedern nach § 4 Z 6 die im § 73 Abs. 1 ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder.
(4) Beitragsgrundlage ist in den Fällen des § 7 Abs. 2
1. bei Inanspruchnahme einer Mutterschafts- oder Väterkarenz gemäß Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG sowie während eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines Kindes für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld im aufrechten Dienstverhältnis bei Beamtinnen und Beamten (§ 4 Z 1) und Vertragsbediensteten (§ 4 Z 2) der Betrag des § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz oder des Karenzurlaubs tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat;
2. bei Inanspruchnahme eines sonstigen Karenzurlaubs der letzte Bezug (Abs. 3) unmittelbar vor dem Urlaub;
3. bei Inanspruchnahme einer gänzlichen Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung jener Monatsbezug (Abs. 3), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den §§ 155 bis 159 Oö. GDG 2002 genannten Funktionen ausüben würde.
§ 19 § 19 Höchstbeitragsgrundlage; Mindestbeitragsgrundlage
(1) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten und die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten.
(2) Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für den allgemeinen Beitrag beträgt 6.479 Euro. Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung diese Höchstbeitragsgrundlage jeweils um jenen Betrag zu erhöhen, um den nach dem Jänner 2026 die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung steigt. Die Verordnung darf auch rückwirkend ab 1. Jänner des laufenden Jahres in Kraft gesetzt werden. Für die Berechnung der Sonderbeiträge sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum doppelten Betrag der für Jänner dieses Jahres geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(3) Die Höchstbeitragsgrundlage für Personen nach § 4 Z 2 und 6 richtet sich nach § 45 ASVG. Für diese Personen gilt Abs. 2 nicht.
(4) Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage beträgt 15 % der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 3.
(5) Hat ein Mitglied nach diesem Landesgesetz mehrere Beitragsgrundlagen, ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach § 18 Abs. 3 und 4 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von Abs. 5 ist die Mindestbeitragsgrundlage nur dann anzuwenden, wenn die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 18 Abs. 3 und 4 die Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Übersteigt jedoch eine Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage, ist für jede weitere Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage gesondert anzuwenden.
(7) Erreicht der Bezug des Mitglieds nicht den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (Abs. 4), hat die Gemeinde den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Mitglieds und der Mindestbeitragsgrundlage entfällt, zur Gänze allein zu tragen.
§ 20 § 20 Beitragshöhe
Die Höhe der Beiträge gemäß § 18 Abs. 2 ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.
§ 21 § 21 Zusatzbeitrag für Angehörige
(1) Für Angehörige, für die eine Anspruchsberechtigung gemäß § 8 besteht, ist ein Zusatzbeitrag zu leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Der Zusatzbeitrag ist zur Gänze vom Mitglied zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben für
1. Personen nach § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2,
2. wenn und solang sich die bzw. der Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 9 Abs. 2 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat,
3. wenn und solang die bzw. der Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz hat,
4. wenn und solang die bzw. der Angehörige das Mitglied mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz pflegt.
(4) Die KFG hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitglieds von der Einhebung des Zusatzbeitrags nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das monatliche Gesamteinkommen im Sinn des § 26 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz des Mitglieds den Mindestsatz für verheiratete Beamtinnen bzw. Beamte nicht übersteigt.
§ 22 § 22 Aufteilung der Beitragslast
(1) Die Beiträge sind zu leisten:
1. in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z 1 sowie in jenen Fällen, in denen die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsbezug ist, von der Gemeinde;
2. in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 Z 1 und 4 vom Mitglied;
3. im Übrigen je zur Hälfte vom Mitglied und von der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde hat zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 15) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 14 Abs. 1 Z 5) einen Zuschlag zu den Beiträgen nach § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 zu leisten. Der Zuschlag ist vom Mitglied zu tragen, wenn es gemäß Abs. 1 Z 2 den Beitrag selbst zu leisten hat.
(3) Die Gemeinde hat den auf das Mitglied entfallenden Beitragsteil, einen vom Mitglied zu leistenden Beitragszuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz, einen Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 sowie einen Zusatzbeitrag nach § 21 Abs. 1 von den Bezügen und Sonderzahlungen bzw. den Pensionsleistungen einzubehalten und zusammen mit den von der Gemeinde zu leistenden Beitragsteilen spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Kalendermonats an die KFG zu überweisen, sofern nicht in der Satzung anderes bestimmt wird.
(4) Bezieht das Mitglied von der Gemeinde keine der im Abs. 3 genannten Leistungen, hat es den Beitrag, den Zuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz sowie den Beitrag gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 bis zum 15. des darauffolgenden Kalendermonats an die KFG zu entrichten.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Personen nach § 4 Z 6.
§ 23 § 23 Erstattung von Beiträgen in der Krankenfürsorge
(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Krankenfürsorge nach diesem Landesgesetz und der Krankenfürsorge bzw. Pflichtversicherung nach einer anderen Satzung oder einem Landes- oder Bundesgesetz die Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 2 oder 3, ist der Krankenfürsorgebeitrag des Mitglieds nach den §§ 18 und 25, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Mitglied von der KFG mit einem in der Satzung festzulegenden Prozentsatz zu erstatten. Voraussetzung für die Rückerstattung ist - ausgenommen im Fall des § 19 Abs. 5 und 6 -, dass in diesem Kalenderjahr von der KFG keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
(2) Das Mitglied kann bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der KFG einen Antrag auf Erstattung stellen. Der Antrag bleibt auch für die nachfolgenden Beitragsjahre aufrecht, solang er nicht widerrufen wird.
§ 24 § 24 Beiträge in der Krankenfürsorge von mit inländischen Pensionsleistungen (Ruhe- und Versorgungsbezüge) vergleichbaren ausländischen Renten
(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
1. der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 oder
2. der Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und der Verordnung (EWG) 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71 oder
3. eines auch Regelungen über die Krankenfürsorge beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch der Bezieherin bzw. des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenfürsorge besteht, auch von dieser ausländischen Rente der Dienstnehmeranteil des zu leistenden Krankenfürsorgebeitrags zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.
(2) Die KFG hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen, sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalts mitzuteilen.
(3) Abs. 2 gilt nicht im Fall eines Mitglieds, das Bezieher einer Pension nach dem ASVG ist.
(4) Wird die ausländische Rente gleichzeitig in einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die KFG abzuführen.
(5) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 erfasst, dem Mitglied der Restbetrag von der KFG vorzuschreiben.
(6) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, ist die KFG zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrags nach Abs. 1 und zur Erhebung vom Mitglied verpflichtet. Die KFG ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibungen in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Alle für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenfürsorgebeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.
(7) Bezieherinnen bzw. Bezieher einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von dieser Rente nach Abs. 5 und 6 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen.
§ 25 § 25 Ergänzungsbeiträge
(1) Für Mitglieder gemäß § 4 kann ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenfürsorge eingehoben werden.
(2) Für Mitglieder gemäß § 4 Z 5 und 6 kann ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung altersbedingter Leistungen der Krankenfürsorge eingehoben werden.
(3) Die Höhe der Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 ist unter Bedachtnahme auf die Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Die Ergänzungsbeiträge sind zur Gänze vom Mitglied zu leisten.
(4) Alle für Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 anzuwenden.
6. Abschnitt Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete
§ 26 § 26 Sonderbestimmungen für (ehemalige) Vertragsbedienstete
Für Personen nach § 4 Z 2 und 6 gelten die §§ 30a, 30b, 84 und 85 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sowie § 85b B KUVG hinsichtlich des Rehabilitationsgeldes sinngemäß.
§ 27 § 27 Beitragssonderregelungen
Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 7 Abs. 2 Z 5) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).
7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen über Ansprüche und Leistungen
§ 28 § 28 Entstehen der Leistungsansprüche
Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Landesgesetz entstehen:
1. bei Krankheiten mit dem Beginn der Krankheit;
2. bei Mutterschaft mit dem Tag der Entbindung;
3. bei Todesfällen mit dem Todestag.
§ 29 § 29 Anfall der Leistungen
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruchs an.
(2) Die Verschollenheit ist dem Tod gleichzuhalten. Als Todestag ist für den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes der Tag anzunehmen, den die bzw. der Verschollene wahrscheinlich nicht überlebt hat, spätestens der erste Tag nach Ablauf des Jahres, während dessen keine Nachricht mehr darüber eingelangt ist, ob sie bzw. er noch am Leben ist, solang nicht in einem gerichtlichen Todeserklärungsverfahren ein früherer Todestag festgestellt wird.
§ 30 § 30 Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche an die KFG auf Leistungen der Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem Verlust spätestens drei Jahre nach Behandlungsbeginn, im Fall der Geldleistungen bei Mutterschaft innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch auslöst, geltend zu machen. Eine Nachsicht von dieser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden nicht möglich war.
§ 31 § 31 Zahlungsempfänger
(1) Leistungen sind an die Anspruchsberechtigte bzw. den Anspruchsberechtigten bzw. ihre bzw. seine Angehörige bzw. ihren bzw. seinen Angehörigen auszuzahlen. Ist die bzw. der Angehörige minderjährig, ist die Leistung an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Mitgliedschaft zustehen, selbst empfangsberechtigt. Ist für eine Anspruchsberechtigte bzw. einen Anspruchsberechtigten bzw. Angehörige bzw. Angehörigen eine Erwachsenenvertreterin bzw. ein Erwachsenenvertreter bestellt, ist an diese bzw. diesen die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung sie bzw. er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
(2) Ist im Zeitpunkt des Todes der bzw. des Anspruchsberechtigten oder ihrer bzw. seiner Angehörigen bzw. ihrem bzw. seinem Angehörigen eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, ist sie, sofern sie eine Vergütung für getätigte Aufwände darstellt, der Person zu leisten, die nachweist, dass sie die Aufwände getätigt hat. Sind keine solchen Personen vorhanden, ist die Leistung von der KFG nicht auszuzahlen.
§ 32 § 32 Meldepflichten
(1) Die Mitglieder, die Zahlungs- oder Leistungsempfängerinnen bzw. -empfänger sowie die Gemeinden als Dienstgeber haben der KFG alle für die Anspruchsberechtigung maßgebenden Umstände innerhalb von zwei Wochen zu melden und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach § 45 längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFG alle für Anfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden Umstände zu melden, sowie die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.
(3) Wenn das Mitglied die Meldepflichten nach Abs. 1 oder 2 verletzt, kann die KFG das Mitglied von der Vergütung noch nicht bezahlter Rechnungen ausschließen.
§ 33 § 33 Untersuchungen; Chefärztinnen und Chefärzte
(1) Die KFG ist berechtigt,
1. den Gesundheitszustand von erkrankten Mitgliedern oder Angehörigen durch Chefärztinnen bzw. Chefärzte oder von diesen beauftragten Fachärztinnen bzw. Fachärzten oder ärztlichen Organen überprüfen zu lassen und
2. zur Feststellung des Bestehens und des Umfangs eines Leistungsanspruchs im Sinn des § 14 eine ärztliche Untersuchung oder Beobachtung von Mitgliedern und Angehörigen anzuordnen.
(2) Den Chefärztinnen bzw. Chefärzten obliegt insbesondere
1. die Kontrolle der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen;
2. die Kontrolle aller Krankenstände, die länger als einen Monat dauern;
3. die Kontrolle von Krankenständen, die nach einem Krankenhausaufenthalt noch länger als einen Monat dauern;
4. die Kontrolle von Krankenständen von mehr als 14 Tagen ohne besondere Diagnose;
5. die Bewilligung von Krankenständen bzw. die Bewilligung der Verlängerung von Krankenständen;
6. die Festlegung der Ausgehzeiten und der Prüfung der Reisefähigkeit, wenn dies nicht durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt festgelegt wurde;
7. die Festlegung bzw. Genehmigung von Abwesenheiten bzw. Kuraufenthalt während eines Krankenstands;
8. die Überprüfung des Heilungsverlaufs, die Erstattung von Therapievorschlägen bzw. die Überprüfung der Diagnose und
9. die Erstattung von Gutachten, ob eine Leistung den Bestimmungen des § 14 entspricht.
(3) Die Chefärztinnen bzw. Chefärzte werden vom Verwaltungsrat bestellt.
(4) Das Mitglied oder die bzw. der Angehörige hat sich im Rahmen ihrer bzw. seiner Mitwirkungspflicht auf Anordnung der KFG einer Untersuchung gemäß Abs. 1 zu unterziehen. Kann der Vorladung zur Chefärztin bzw. zum Chefarzt aus wichtigen Gründen (zB Bettlägerigkeit) nicht Folge geleistet werden, ist dies der KFG bzw. dem von ihr beauftragten Organ, das die Vorladung ausgesprochen hat, unverzüglich mitzuteilen. Die Gründe für die Nichtbefolgung der Vorladung sind glaubhaft zu machen.
(5) Der Vorladung zu einer ärztlichen Überprüfung ist auch dann Folge zu leisten, wenn die Arbeitsfähigkeit von der Ärztin bzw. vom Arzt festgestellt wurde, das Mitglied aber seine Arbeit erst später als zwei Tage nach dem Vorladungstermin wieder aufnehmen soll.
(6) Den Mitgliedern und ihren Angehörigen dürfen durch eine chefärztliche Untersuchung oder eine von der Chefärztin bzw. vom Chefarzt angeordnete Untersuchung keine Auslagen entstehen. Es sind ihnen die aus einer Fahrt zur chefärztlichen Untersuchung erwachsenen Fahrtkosten nach dem niedrigsten Tarifsatz des öffentlichen Verkehrsmittels zu ersetzen.
§ 34 § 34 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der KFG zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind nach § 35 hereinzubringen.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden.
(4) Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der KFG bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht wurde.
(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Fall des Todes der bzw. des Anspruchsberechtigten nur gegenüber den im § 31 Abs. 2 angeführten Personen, soweit sie eine Leistung bezogen haben.
§ 35 § 35 Kostenerstattung
(1) Der Kostenbeitrag (Selbstbehalt) gemäß § 14 Abs. 2 ist dem Mitglied von der KFG vorzuschreiben und zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung fällig.
(2) Die bzw. der Verpflichtete kann gegen die Vorschreibung Einspruch erheben. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der KFG einzubringen.
(3) Erhebt die bzw. der Verpflichtete Einspruch oder wird der Kostenbeitrag innerhalb der Leistungsfrist nicht erstattet, ist er mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Für Personen nach § 4 Z 2 und 6 gelten die Abs. 2 und 3 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
§ 36 § 36 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Leistungen
Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder ruhend gestellt wurde, sind die gesetzmäßigen Leistungen vom Zeitpunkt der Auswirkung des Irrtums oder Versehens zu gewähren.
§ 37 § 37 Ruhen von Leistungsansprüchen
(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Landesgesetz ruhen,
1. solang die bzw. der Anspruchsberechtigte oder die bzw. der Angehörige (§ 9), für die bzw. den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 des Strafgesetzbuchs in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt; Gleiches gilt bei Untersuchungshaft;
2. für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Angehörige im Sinn des § 9, die nicht Angehörige im Sinn des § 123 ASVG sind.
(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem 5. Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a Strafprozeßordnung 1975 vollzogen wird.
(4) Ansprüche auf Barleistungen ruhen überdies, solang sich die bzw. der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn
1. der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht;
2. der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet;
3. die KFG dem Mitglied die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt auf Grund einer Bescheinigung des Dienstgebers im öffentlichen Interesse gelegen ist;
4. der bzw. dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz oder gleichartiger Bestimmungen ein Ruhe- oder Versorgungsbezug ins Ausland überwiesen wird oder
5. europarechtliche Vorschriften oder zwischenstaatliche Übereinkommen anderes vorsehen.
(6) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
§ 38 § 38 Pfändung von Leistungsansprüchen
Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung.
§ 39 § 39 Aufrechnung; Auszahlung von Leistungen
(1) Die KFG ist berechtigt, auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen unverjährte Forderungen gegen das Mitglied in Bezug auf Leistungen, die dieses oder dessen Angehörige von der KFG erhalten haben, aufzurechnen.
(2) Einmalige Geldleistungen sind binnen vier Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.
§ 40 § 40 Satzung
(1) Die Satzung der KFG hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
1. Art und Ausmaß von Leistungen;
2. die Höhe der Kostenbeiträge der Mitglieder zu den Leistungen (Selbstbehalt);
3. das Verhalten der Mitglieder und ihrer Angehörigen im Leistungsfall;
4. das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen;
5. die Höhe der Beiträge zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge;
6. Maßnahmen der Kontrolle.
(2) Der Hinweis auf die Erlassung und auf jede Änderung der Satzung sowie der Inhalt der Satzung selbst sind auf der Internetseite der KFG kundzumachen.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Hinweises in Kraft, sofern in der Satzung oder deren Änderung nichts anderes bestimmt ist. Änderungen der Satzung können erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
8. Abschnitt Außenbeziehungen der KFG
§ 41 § 41 Rechts- und Verwaltungshilfe
(1) Die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich-rechtlicher Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen haben den in Vollziehung dieses Landesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der KFG im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat die KFG den genannten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen der KFG und den genannten Stellen, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der ersuchten Stelle zu erstatten.
§ 42 § 42 Tätigkeit des Dachverbands als Verbindungsstelle und Betreiber der Zugangsstelle
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die KFG. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die KFG hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
§ 43 § 43 Beziehungen zu anderen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und zu den Sozialversicherungsträgern
(1) Hat die KFG Leistungen erbracht, zu deren Erbringung ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger zuständig war, hat dieser andere Träger nach Maßgabe der für ihn geltenden Bestimmungen der KFG den Leistungsaufwand zu ersetzen.
(2) Hat ein anderer Träger einer öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die KFG zuständig war, hat die KFG diesem anderen Träger den Leistungsaufwand zu ersetzen, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§ 44 § 44 Beziehungen zu den Trägern der Sozialhilfe und der Behindertenhilfe
(1) Die gesetzlichen Pflichten und Befugnisse der Sozialhilfeträger nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 bleiben unberührt.
(2) Leistet ein Sozialhilfeträger auf Grund gesetzlicher Verpflichtung einem Hilfsbedürftigen Sozialhilfe für eine Zeit, für die diesem Leistungen nach diesem Landesgesetz zustünden, hat die KFG dem Sozialhilfeträger Leistungen, die wegen Krankheit oder Mutterschaft gewährt wurden, soweit zu ersetzen, als der KFG selbst Kosten für derartige Leistungen erwachsen wären. Diese Ersatzbeträge hat die KFG von ihren Leistungen an den Unterstützten abzuziehen.
(3) Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Sozialhilfeleistung bei der KFG geltend gemacht wird.
(4) Für Geldleistungen kann der Sozialhilfeträger Anspruch auf Ersatz nur erheben, wenn
1. die Sozialhilfeleistung innerhalb von zwei Wochen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Sozialhilfeträger erst später vom Anspruch des Mitglieds auf die Geldleistungen nach diesem Landesgesetz Kenntnis erhält, innerhalb von zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt der KFG angezeigt wird und
2. der Anspruch auf Ersatz innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Sozialhilfeträger vom Anfall der Geldleistung nach diesem Landesgesetz durch die KFG benachrichtigt worden ist.
(5) Die Abs. 1 bis 5 gelten für das Land als Träger der Hilfeleistungen nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz sinngemäß.
§ 45 § 45 Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die KFG
(1) Können Personen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Anlassfall (Krankheit, Freizeitunfall usw.) erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die KFG insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die KFG nicht über.
(2) Die KFG hat Ersatzbeträge, die die bzw. der Ersatzpflichtige dem Mitglied bzw. der bzw. dem Angehörigen oder ihren bzw. seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Übergangs des Anspruchs gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Landesgesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf die KFG übergegangene Ersatzanspruch gegen die Ersatzpflichtige bzw. den Ersatzpflichtigen.
(3) Die KFG kann einen im Sinn der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten, die bzw. der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
1. die bzw. der Bedienstete den Anlassfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
2. der Anlassfall (Abs. 1) durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 kann die KFG den Schadenersatzanspruch des Abs. 6 nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, dass die bzw. der Bedienstete den Anlassfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für den Dienstgeber, Dienstgebervertreter, Vorgesetzte und jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt waren.
(6) Trifft ein Ersatzanspruch der KFG mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlassfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen - im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hierbei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Rang vor.
(7) Das Mitglied oder die bzw. der Angehörige hat bei sonstigem Verlust der Ansprüche nach diesem Landesgesetz die KFG von jedem Freizeitunfall im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu informieren und ihr weiterhin alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Wahrnehmung der Interessen der KFG nötig sind. Nähere Bestimmungen über das Verhalten bei Freizeitunfällen hat die Satzung zu treffen.
§ 46 § 46 Verjährung der Ersatzansprüche
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Landesgesetz gilt § 1489 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.
§ 47 § 47 Rückforderung und Verjährung von Beiträgen
Für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge ist § 69 ASVG und für die Verjährung von Beiträgen ist § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden.
§ 48 § 48 Beziehungen zu den Vertragspartnern
(1) Die Beziehungen der KFG zu den freiberuflich tätigen Ärztinnen bzw. Ärzten, Zahnärztinnen bzw. -ärzten, Hebammen, Apothekerinnen bzw. Apothekern und anderen Vertragspartnern der Heil- oder Gesundheitsberufe werden durch privatrechtliche Verträge (Gesamtverträge) geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form.
(2) Gesamtverträge werden von der KFG mit den zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen abgeschlossen.
(3) Die KFG darf mit einzelnen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen keine Einzelverträge schließen, die gegen den Gesamtvertrag verstoßen.
(4) Die Beziehungen der KFG zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Dies gilt auch für die Beziehungen zu anderen Rechtsträgern, deren sich die KFG bei der Gewährung von Leistungen der Krankenfürsorge bedient.
(5) Durch die Verträge gemäß Abs. 1 bis 4 ist die ausreichende Versorgung der Mitglieder und ihrer Angehörigen mit den gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen sicherzustellen.
9. Abschnitt Organisation und Verfahren der KFG
§ 49 § 49 Organe
Die Organe der KFG sind:
1. die Hauptversammlung (§ 50);
2. der Verwaltungsrat (§ 51);
3. die Direktorin bzw. der Direktor (§ 52) und
4. der Aufsichtsrat (§ 53).
§ 50 § 50 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. 48 von der Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, zu entsendenden Gemeindebediensteten, davon mindestens zehn Personen gemäß § 4 Z 5 oder 6, und
2. die sechs Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des Verwaltungsrats (§ 51).
(2) Der Hauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. die Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Hauptversammlung und ihrer bzw. seiner Stellvertretung aus dem Kreis der Personen gemäß Abs. 1 Z 1;
2. die Wahl der bzw. des Vorsitzenden, ihrer bzw. seiner Stellvertretung und von fünf weiteren Mitgliedern (sowie sieben Ersatzmitgliedern) des Verwaltungsrats aus dem Kreis der Personen gemäß Abs. 1 Z 1;
3. die Wahl von drei Mitgliedern (sowie drei Ersatzmitgliedern) des Aufsichtsrats aus dem Kreis der Personen gemäß Abs. 1 Z 1 und
4. die Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts.
(3) Zur Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 3 ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern aus dem Kreis der Personen gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestellen, der aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden wählt. Erhält hierbei keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem diejenige Kandidatin bzw. derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf die bzw. den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Hauptversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen. Bei Verhinderung hat die Einberufung durch die Stellvertretung der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Hauptversammlung zu erfolgen. Die Hauptversammlung hat zumindest jährlich stattzufinden.
(5) Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies durch den Beschluss des Verwaltungsrats oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Hauptversammlung verlangt wird.
(6) Jedes Mitglied der Hauptversammlung ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens drei Wochen vorher, in besonders dringenden Fällen drei Tage vorher, schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung zu verständigen.
(7) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die bzw. der Vorsitzende gemäß Abs. 2 Z 1.
(8) Die bzw. der Vorsitzende hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt nicht zulässig ist. Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat die bzw. der Vorsitzende zu bestimmen. Die Hauptversammlung kann nur Beschlüsse über Gegenstände der Tagesordnung fassen.
(9) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung und mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
§ 51 § 51 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. sechs vom Oö. Gemeindebund als Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinden zu entsendenden Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern und
2. der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und den fünf weiteren Mitgliedern, die die Hauptversammlung gemäß § 50 Abs. 2 Z 2 gewählt hat. Mindestens fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen Mitglieder nach § 4 Z 1 oder 2 sein.
Für die sechs Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister und die sieben Mitglieder aus dem Kreis der Bediensteten ist je ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu wählen.
(2) Die bzw. der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die KFG nach außen.
(3) Der Verwaltungsrat hat bei seinem ersten Zusammentreffen aus seiner Mitte eine Schriftführung zu wählen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben:
1. die Bestellung der Direktorin bzw. des Direktors;
2. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und der Geschäftsstelle;
3. die Beschlussfassung über die Satzung;
4. die Erstellung des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses sowie deren Vorlage an den Aufsichtsrat und die Hauptversammlung;
5. die Beschlussfassung des Voranschlags und allfälliger Nachtragsvoranschläge;
6. die Verwaltung des Vermögens;
7. der Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen mit zB der Oberösterreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, Landesgeschäftsstelle Oberösterreich, dem Hebammengremium, der Österreichischen Apothekerkammer, den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten usw.;
8. die Bestellung von Chefärztinnen bzw. Chefärzten und Festsetzung der Vergütung;
9. die Erlassung von Bescheiden bei Personen nach § 4 Z 1, 3, 4 und 5 (§ 57 Abs. 2);
10. die Entscheidung über freiwillige Leistungen gemäß § 15;
11. die Entscheidung über die Zuerkennung von Leistungen der Krankenfürsorge für die Spezialbehandlung, die Festsetzung der Höhe der Vergütung für Zahnregulierung, Sehhilfen und Hörapparate sowie der Höhe der Beihilfen für erweiterte Heilbehandlung und Festlegung der Vergütung;
12. die Vorbereitung aller Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorbehalten sind;
13. die vorläufige Erlassung von Verfügungen in dringenden Fällen, die sonst der Hauptversammlung zustehen. Diese Verfügungen bedürfen jedoch der Bestätigung der Hauptversammlung;
14. die Herausgabe eines Merkblattes zur fallweisen Informierung der Mitglieder über Tarifänderungen usw.;
15. die Wahrnehmung folgender Dienstgeberaufgaben gegenüber den Bediensteten der KFG: Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen, Änderung von Dienstverträgen, Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung;
16. die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers für die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und
17. die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Landesgesetz, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(5) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben zur Beratung übertragen.
(6) Der Verwaltungsrat kann zur Besorgung namens des Verwaltungsrats, soweit dies im Interesse der Aufgabenstellung der KFG sowie der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten ist, einzelne seiner Aufgaben nach Abs. 4 Z 6 (Vermögen bis 0,3 ‰ der Erträge des vorausgegangenen Geschäftsjahres), Z 7, 9, 10 und 15 der Direktorin bzw. dem Direktor übertragen.
(7) Der Verwaltungsrat hat in regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal vierteljährlich, zusammenzutreten. Er wird von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen. Bei Verhinderung hat die Einberufung durch die Stellvertretung der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats zu erfolgen. Auf schriftliches Verlangen von fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats ist dieser binnen zwei Wochen einzuberufen. Den Vorsitz führt die bzw. der Vorsitzende. Bei Verhinderung hat der Verwaltungsrat eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden zu wählen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, sie wird vom an Lebensjahren ältesten Mitglied durchgeführt.
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind von der Abhaltung der Sitzung mindestens zwei Wochen vorher, in besonders dringenden Fällen drei Tage vorher, schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung zu verständigen.
(9) Die bzw. der Vorsitzende hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt nur im Fall des Abs. 10 zulässig ist. Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat die bzw. der Vorsitzende zu bestimmen.
(10) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied stellen. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.
(11) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung und mindestens sieben weiterer Mitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
§ 52 § 52 Direktorin bzw. Direktor
(1) Die Direktorin bzw. der Direktor der KFG wird vom Verwaltungsrat nach einem Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 11 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 aus dem Kreis der Bediensteten einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands, des Landes Oberösterreich oder der KFG bestellt, wobei an die Stelle der Begutachtungskommission der Verwaltungsrat tritt. Die Direktorin bzw. der Direktor wird für die Dauer der Funktion als Direktorin bzw. Direktor unter Fortzahlung der Bezüge von ihren bzw. seinen sonstigen Aufgaben freigestellt. Ist die Direktorin bzw. der Direktor eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands oder des Landes Oberösterreich, sind die Bezüge für die Dauer der Freistellung durch die KFG zu refundieren.
(2) Der Direktorin bzw. dem Direktor obliegen folgende Aufgaben:
1. die Durchführung der Bescheide und Beschlüsse der Kollegialorgane; falls diese aber an eine Genehmigung der Landesregierung gebunden sind, ist die Genehmigung vorher einzuholen;
2. die Gewährung der Leistungen der Krankenfürsorge und sonstige Verfügungen hinsichtlich Leistungen, sofern nicht ein Bescheid gemäß § 56 Abs. 2 zu erlassen oder ein Beschluss hinsichtlich freiwilliger Leistungen gemäß § 51 Abs. 4 Z 10 zu fassen ist;
3. die Entscheidung über Anträge auf Rehabilitation, Kur- und Erholungsaufenthalte und ambulante Kurmittel, welche die Chefärztin bzw. der Chefarzt zuvor genehmigt hat;
4. die Stellung des Verlangens nach Auskunftserteilung gemäß § 32;
5. die Leitung der Bürogeschäfte;
6. die Verfügungen über den laufenden Verwaltungsaufwand;
7. die Wahrnehmung aller im § 51 Abs. 4 Z 15 nicht genannten Dienstgeberaufgaben;
8. die Wahrnehmung der Funktion des datenschutzrechtlich Verantwortlichen;
9. die Herausgabe sonstiger Verlautbarungen der KFG;
10. die Vorbereitung der Sitzungen und die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats, der Hauptversammlung und des Aufsichtsrats, soweit dies nicht Aufgabe von Ausschüssen ist, und die allenfalls erforderliche Vorbereitung von Beschlüssen der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats und
11. die Zuteilung zu einer anderen dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtung (§ 12).
(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats nicht zulassen, hat die Direktorin bzw. der Direktor Aufgaben des Verwaltungsrats an dessen Stelle wahrzunehmen. Sie bzw. er hat darüber dem Verwaltungsrat unverzüglich zu berichten.
(4) Die Direktorin bzw. der Direktor ist von der Hauptversammlung von ihrer bzw. seiner Funktion abzuberufen, wenn
1. sie bzw. er dies verlangt;
2. ihre bzw. seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist;
3. sie bzw. er trotz ordnungsgemäßer Einladung unentschuldigt an drei aufeinander folgenden Sitzungen des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats nicht teilgenommen hat;
4. über ihr bzw. sein Vermögen der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde;
5. über ihre bzw. seine Person rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder Dienststrafe - ausgenommen ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Geldstrafe bis zur Höhe eines Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage - verhängt wurde oder
6. sie bzw. er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird.
(5) Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, zum Land oder zur KFG hat das Ausscheiden aus der Funktion der Direktorin bzw. des Direktors zur Folge.
§ 53 § 53 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. zwei vom Oö. Gemeindebund als Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinden zu entsendenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und
2. drei von der Hauptversammlung gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 gewählten Gemeindebediensteten, davon mindestens eine Person gemäß § 4 Z 5 oder 6.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu wählen.
(3) Der Aufsichtsrat wählt über Vorschlag der nach Abs. 1 Z 1 zu entsendenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und über Vorschlag der nach Abs. 1 Z 2 gewählten Gemeindebediensteten eine Stellvertretung. Erhält hierbei keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem diejenige Kandidatin bzw. derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf die bzw. den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Aufsichtsrat ist von der bzw. dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich einzuberufen. Die bzw. der Vorsitzende des Verwaltungsrats sowie die Direktorin bzw. der Direktor sind den Sitzungen des Aufsichtsrats in beratender Funktion beizuziehen.
(5) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung und mindestens weiterer zwei der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(6) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
1. die Kontrolle der Tätigkeit des Verwaltungsrats und der Direktorin bzw. des Direktors;
2. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
3. die Auswahl einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers für die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und
4. die Entlastung des Verwaltungsrats.
§ 54 § 54 Gemeinsame Bestimmungen über die Organe
(1) Der Oö. Gemeindebund und die Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, Erstgenannter im Einvernehmen mit dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, haben ihre Vertreterinnen und Vertreter in der Hauptversammlung, im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat, die Mitglieder der KFG sein müssen, unter sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 2 Oö. GemO 1990 für die Funktionsdauer von sechs Jahren zu entsenden. Bis zu einer Neuentsendung bleiben die bisherigen Mitglieder der Kollegialorgane im Amt; diese haben auch die konstituierende Sitzung der neu zu bildenden Kollegialorgane vorzubereiten. Eine Wiederentsendung ist zulässig. Die Wahl gemäß § 50 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 hat für die Funktionsdauer des jeweiligen Kollegialorgans zu erfolgen.
(2) Das Ende der Mitgliedschaft in der KFG hat das Ausscheiden aus der Funktion als Mitglied der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats zur Folge. Darüber hinaus kann ein Mitglied der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats von der entsendenden Stelle von der Funktion als Mitglied abberufen werden. Zudem kann die bzw. der Vorsitzende oder die Stellvertretung durch die Hauptversammlung von dieser Funktion abberufen werden. In diesen Fällen ist für den Rest der Entsendungsdauer von den dazu berufenen Stellen ein anderes Mitglied zu entsenden bzw. zu wählen.
(3) Für die Dauer einer (vorläufigen) Suspendierung im Zuge eines Disziplinarverfahrens darf die Funktion als Mitglied der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats (einschließlich der Direktorin bzw. des Direktors) nicht ausgeübt werden und es entfällt die Entschädigung für diesen Zeitraum.
(4) Die Sitzungen der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sind vertraulich. Über sie ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist von der bzw. dem Vorsitzenden und von der Schriftführung zu unterfertigen und bedarf der Genehmigung des jeweiligen Kollegialorgans. Das Protokoll ist hierzu während der nächsten Sitzung zur Einsicht aufzulegen.
(5) Die Mitglieder der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sind verpflichtet, an den jeweiligen Sitzungen teilzunehmen, wenn sie nicht aus wichtigen Gründen verhindert sind. Eine Verhinderung ist der Geschäftsstelle sofort bekannt zu geben, damit ein Ersatzmitglied eingeladen werden kann.
(6) Die Mitglieder der Hauptversammlung haben - je Sitzung an der sie teilgenommen haben -Anspruch auf ein Sitzungsgeld in Höhe einer vollen Tagesgebühr sowie auf Ersatz der Reisekosten unter sinngemäßer Anwendung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sowie die Direktorin bzw. der Direktor haben gegenüber der KFG Anspruch auf eine vom Aufsichtsrat festzusetzende angemessene Entschädigung sowie auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(8) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat ist nicht zulässig.
(9) Hinsichtlich der Befangenheit der Mitglieder der Organe gelten die für die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinden bestehenden Vorschriften.
(10) Die Mitglieder der Hauptversammlung, des Verwaltungsrats und des Aufsichtsrats sowie die Direktorin bzw. der Direktor unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, und sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes, für jeden Schaden, der der KFG aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die KFG kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die KFG trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der KFG geltend machen.
§ 55 § 55 Geschäftsstelle
(1) Unter der Leitung und Aufsicht der Direktorin bzw. des Direktors besorgt die Geschäftsstelle die Aufgaben für die Organe der KFG.
(2) Der Verwaltungsrat hat eine Dienstordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen. In dieser ist insbesondere auch zu regeln, wie weit Bedienstete der KFG selbständig im Namen der Direktorin bzw. des Direktors handeln können.
(3) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der KFG werden durch privatrechtliche Verträge geregelt, deren Inhalt auf das Vertragsbedienstetenrecht für Bedienstete der Gemeinden Bedacht zu nehmen hat; das Nähere ist in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Dienstordnung zu regeln. Die Bediensteten sind der Direktorin bzw. dem Direktor unterstellt.
(4) Die Bediensteten der KFG sind zur Geheimhaltung über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen, insbesondere zur Wahrung der Interessen der KFG oder der Gemeinden oder der Mitglieder der KFG oder deren Angehöriger, erforderlich und verhältnismäßig ist. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand und nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses weiter. Die Entbindung von der Geheimhaltungsverpflichtung obliegt dem Verwaltungsrat.
§ 56 § 56 Verfahren
(1) Auf das behördliche Verfahren in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ist, soweit es sich um Ansprüche von Beamtinnen und Beamten handelt, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) anzuwenden, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bescheide hinsichtlich Leistungen (ausgenommen solche nach § 15) sind auf Antrag oder von Amts wegen nur dann zu erlassen, wenn das Mitglied bzw. die Anspruchswerberin bzw. der Anspruchswerber binnen sechs Monaten ab Erbringung, Einstellung oder Verweigerung der Leistung ausdrücklich einen Bescheid verlangt.
(3) Rechtskräftig vorgeschriebene, nicht erstattete Kosten sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 einzutreiben.
(4) In Angelegenheiten dieses Landesgesetzes erwachsende Barauslagen sind von der KFG zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, dass eine bestimmte Ärztin bzw. ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört werde, kann die KFG die Anhörung davon abhängig machen, dass die Partei die Kosten hierfür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlasst worden sind, sind der Partei zum Ersatz aufzuerlegen.
(5) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(6) Für Bedienstete gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 6 und deren Hinterbliebene gelten Abs. 1 bis 4 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
§ 57 § 57 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die KFG ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich oder durch Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Krankenfürsorge ihrer Mitglieder, die folgenden dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten:
1. Identifikationsdaten (Vor- und Familienname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel);
2. Sozialversicherungsnummer;
3. bereichspezifische Personenkennzeichen;
4. Lichtbild und Bilddateien;
5. Name und Adresse der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters;
6. Erreichbarkeitsdaten (Wohnsitzdaten, sonstige Adressdaten, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere E-Mail-Adresse oder Telefax-Nummer);
7. Versicherungsstatus;
8. Leistungsdaten;
9. Bankdaten;
10. Gesundheitsdaten;
11. krankenstandsbezogene Daten;
12. Daten zu Mitgliedschaft;
13. Beziehungsstatus und Verwandtschaftsbeziehungen;
14. geldleistungsbezogene Daten bzw. Bezugszeitraum oder
15. dienstgeberbezogene Daten.
(2) Die KFG ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit Fragen der Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Krankenfürsorge erforderlich ist:
1. gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung;
2. Daten gemäß Abs. 1 Z 1 der vertretungsbefugten Organe;
3. Adresse;
4. Geburtsdatum;
5. Vertragspartnernummer;
6. Ansprechpartner;
7. Umsatzsteueridentifikationsnummer;
8. vertragsbezogene Daten;
9. Bankverbindungen;
10. Leistungsdaten oder
11. Erreichbarkeitsdaten.
(3) Die Ermächtigung nach Abs. 1 und 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
10. Abschnitt Gebarung und Vermögensverwaltung
§ 58 § 58 Voranschlag und Rechnungsabschluss
(1) Die KFG hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen und vor Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die KFG hat über jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss zu verfassen, der jedenfalls aus einer Gewinn- und Verlustrechnung und aus einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Der Rechnungsabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnitts des dritten Buches des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB) zu erstellen. Vor seiner Behandlung in der Hauptversammlung ist der Rechnungsabschluss von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die KFG hat ferner über jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muss.
(3) In der Satzung sind Fristen und Termine zu bestimmen, die die zeitgerechte Beschlussfassung des Voranschlags sowie die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts an die Landesregierung bis 30. Juni des Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, ermöglichen.
(4) Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein genehmigter Voranschlag vor, hat die KFG
1. die Erträge in der bisherigen Höhe (mit den bisherigen Sätzen) weiter zu erheben,
2. die anfallenden Aufwände für Leistungen der Krankenfürsorge weiter zu tätigen und
3. sonstige Aufwände nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tätigen.
(5) Ergibt sich während eines Kalenderjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwands, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die Grundlagen des Voranschlags geändert, hat die KFG einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.
§ 59 § 59 Anweisungsrecht; Darlehen
(1) Das Anweisungsrecht steht der Direktorin bzw. dem Direktor zu.
(2) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Bedarfs aufgenommen werden, wenn die Verzinsung und Tilgung mit der dauernden Leistungsfähigkeit der KFG im Einklang steht und die ordnungsgemäße Erfüllung der der KFG obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.
(3) Für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 60 § 60 Vermögensverwaltung
(1) Die KFG ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der KFG dienen, zu errichten und zu führen.
(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFG ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der KFG zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie der § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen.
(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder allgemeinen Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
§ 61 § 61 Deckung des Aufwands
(1) Die Organe der KFG sind verpflichtet, einen den Erfordernissen und Aufgaben der KFG entsprechenden Jahresüberschuss, und zwar unter Bedachtnahme auf die der KFG dafür zur Verfügung stehenden Mittel, anzustreben.
(2) Soweit durch Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ein Jahresfehlbetrag in der Krankenfürsorge nicht vermieden werden kann, ist der Reihe nach wie folgt vorzugehen:
1. Zur Deckung eines drohenden Jahresfehlbetrags sind allgemeine Rücklagen heranzuziehen. Den allgemeinen Rücklagen gleichzuhalten sind Vermögenswerte, die aus Überschüssen vergangener Jahre gebildet wurden, soweit diese nicht der Bedeckung der laufenden Leistungen der KFG dienen.
2. Zweckgebundene Rücklagen sind zur Deckung eines drohenden Jahresfehlbetrags heranzuziehen,
a) wenn sie der Deckung laufender Aufwendungen dienen, soweit die jeweilige Rücklage das Ausmaß des letzten Jahresbedarfs übersteigt;
b) wenn sie der Vorbereitung eines Projekts dienen, dessen Aufschub vertretbar ist.
Die Rücklage für eine Sterbefürsorge ist nur soweit heranzuziehen, als sie den versicherungsmathematisch ermittelten Bedarf übersteigt.
3. Kann ein drohender Jahresfehlbetrag der KFG durch Maßnahmen nach Z 1 und 2 nicht gedeckt werden, und zwar auch nicht durch Aufsichtsmaßnahmen der Landesregierung, tragen ihn die Gemeinden und Gemeindeverbände, wobei der Abgang nach folgendem Schlüssel umzulegen ist: 50 % des Abgangs werden nach der Anzahl der Funktionäre und Bediensteten und 50 % des Abgangs nach der Steuerkraft gemäß dem Oö. Bezirksumlagegesetz 1960, LGBl. Nr. 26/1960, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 71/2021, umgelegt.
11. Abschnitt Aufsicht
§ 62 § 62 Aufsicht der Landesregierung
(1) Die KFG samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die KFG dahin zu überwachen, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden.
§ 63 § 63 Auskunftspflicht
Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der KFG zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Organe der KFG unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Landesregierung kann auch im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
§ 64 § 64 Genehmigungspflicht; Aufhebung von Rechtsakten
(1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2 % der Gesamterträge der KFG im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.
(2) Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach § 40 Abs. 2 kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
§ 65 § 65 Überprüfung der Gebarung
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der KFG einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist anhand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch anhand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Direktorin bzw. dem Direktor zur Vorlage an den Aufsichtsrat zu übermitteln. Die Direktorin bzw. der Direktor hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung der KFG einschließlich ihrer Anstalten, Betriebe und sonstiger Einrichtungen im Sinn des § 60 Abs. 1 unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
§ 66 § 66 Ersatzvornahme
(1) Erfüllt die KFG eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und zur Beseitigung von Missständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der KFG selbst treffen. Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist der KFG eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen.
(2) Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvornahme erwachsende, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der KFG zu ersetzen.
(3) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Hauptversammlung, der Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und durch eines ihrer Organe den Vorsitz führen.
§ 67 § 67 Auflösung von Organen; Amtsenthebung
(1) Die Landesregierung kann die Direktorin bzw. den Direktor ihres bzw. seines Amts entheben oder den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt oder wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten musste. Die Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei aufeinander folgenden Sitzungen beschlussunfähig ist.
(2) Die Landesregierung hat im Fall einer Amtsenthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Geschäfte des betroffenen Organs bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Organs eine Regierungskommissärin bzw. einen Regierungskommissär einzusetzen.
(3) Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung des Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats zur Beratung der Regierungskommissärin bzw. des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner Zusammensetzung dem aufgelösten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheids bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.
(4) Die Tätigkeit der Regierungskommissärin bzw. des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Die mit ihrer bzw. seiner Tätigkeit verbundenen Kosten hat die KFG zu tragen.
(5) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organs zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats hat die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär einzuberufen.
§ 68 § 68 Verfahren
Die in Handhabung des Aufsichtsrechts ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die KFG Parteistellung.
12. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 69 § 69 Verweise
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. Im Übrigen sind die dort nicht angeführten Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024;
2. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG), BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;
3. Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz - FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023;
4. Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz - StVG), BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;
5. Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024.
(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf Unionsakte verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die jeweils geltende Fassung folgender Rechtsakte zu verstehen:
1. Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S 1;
2. Verordnung (EG) 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S 1;
3. Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149 vom 5.7.1971, S 2;
4. Verordnung (EWG) 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 74 vom 27.3.1972, S 1;
5. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1.
§ 70 § 70 Rechtsübergang
(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes übernimmt die KFG in Form einer Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände, das von der durch die bisherige Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden eingerichteten Krankenfürsorge für oö. Gemeinden im Namen des Landes verwaltet wird.
(2) Die KFG tritt in Form einer Gesamtrechtsnachfolge in alle von der durch die bisherige Satzung eingerichteten Krankenfürsorge für oö. Gemeinden im Namen des Landes Oberösterreich abgeschlossenen Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein.
(3) Bestehende Leistungsansprüche aus der Kranken- und Sterbefürsorge an die durch die bisherigen Satzungen eingerichtete Krankenfürsorge für oö. Gemeinden und Sterbefürsorge für oö. Gemeindebeamte gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFG.
(4) Gemeinde- und Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Geschäftsstelle der durch die bisherige Satzung eingerichteten Krankenfürsorge für oö. Gemeinden beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Gemeinde- und Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der KFG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes und des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungs-gesetzes 2005 sinngemäß.
§ 71 § 71 Übergangsbestimmungen betreffend die Organe
(1) Die nach der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden eingerichtete Hauptversammlung und der nach der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden eingerichtete Verwaltungsausschuss gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 als Organe nach diesem Landesgesetz. Während dieser Zeit sind Nachnominierungen und Bestellungen nach den Bestimmungen der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden vorzunehmen.
(2) Der nach diesem Landesgesetz eingerichtete Aufsichtsrat ist spätestens innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu bilden. Bis zu dessen Neubildung übernimmt der nach der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden eingerichtete Prüfungsausschuss dessen Aufgaben.
(3) Die bzw. der nach der bisherigen Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden bestellte Direktorin bzw. Direktor der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden gilt mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Direktorin bzw. Direktor der KFG als unbefristet bestellt.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellten Chefärztinnen und Chefärzte gelten als nach § 51 bestellt.
§ 72 § 72 (Verfassungsbestimmung) Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.