(1) Die Verwaltungsbehörden, die Gerichte, die Sozialversicherungsträger und die Träger öffentlich-rechtlicher Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen haben den in Vollziehung dieses Landesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der KFG im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat die KFG den genannten Stellen Verwaltungshilfe zu leisten. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht sich auch auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen der KFG und den genannten Stellen, die zur Durchführung des Melde- und Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen notwendig sind.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten, hat die ersuchende Stelle auf Verlangen der ersuchten Stelle zu erstatten.
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