(1) Erfüllt die KFG eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands und zur Beseitigung von Missständen notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der KFG selbst treffen. Vor der Durchführung solcher Maßnahmen ist der KFG eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands zu setzen.
(2) Dem Land durch Maßnahmen der Ersatzvornahme erwachsende, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind von der KFG zu ersetzen.
(3) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Hauptversammlung, der Verwaltungsrat oder der Aufsichtsrat mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen wird. Wird dem nicht entsprochen, kann sie die Sitzungen selbst anberaumen und durch eines ihrer Organe den Vorsitz führen.
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