(1) Der Aufsichtsrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. zwei vom Oö. Gemeindebund als Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinden zu entsendenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und
2. drei von der Hauptversammlung gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 gewählten Gemeindebediensteten, davon mindestens eine Person gemäß § 4 Z 5 oder 6.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw. zu wählen.
(3) Der Aufsichtsrat wählt über Vorschlag der nach Abs. 1 Z 1 zu entsendenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und über Vorschlag der nach Abs. 1 Z 2 gewählten Gemeindebediensteten eine Stellvertretung. Erhält hierbei keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem diejenige Kandidatin bzw. derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf die bzw. den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Aufsichtsrat ist von der bzw. dem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung wenigstens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Er ist ferner auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich einzuberufen. Die bzw. der Vorsitzende des Verwaltungsrats sowie die Direktorin bzw. der Direktor sind den Sitzungen des Aufsichtsrats in beratender Funktion beizuziehen.
(5) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung und mindestens weiterer zwei der im Abs. 1 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
(6) Dem Aufsichtsrat obliegen folgende Aufgaben:
1. die Kontrolle der Tätigkeit des Verwaltungsrats und der Direktorin bzw. des Direktors;
2. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
3. die Auswahl einer Wirtschaftsprüferin bzw. eines Wirtschaftsprüfers für die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und
4. die Entlastung des Verwaltungsrats.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 49 § 49Organe
…Hauptversammlung (§ 50); 2. der Verwaltungsrat (§ 51); 3. die Direktorin bzw. der Direktor (§ 52) und 4. der Aufsichtsrat (§ 53).…
§ 53 § 53Aufsichtsrat
…1) Der Aufsichtsrat besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. zwei vom Oö. Gemeindebund als Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinden zu entsendenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und 2. drei von der Hauptversammlung gemäß § 50 Abs. 2…