(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer
1. eines Karenzurlaubs;
2. einer gänzlichen Außerdienststellung oder einer gänzlichen Dienstfreistellung oder
3. eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft tritt nicht ein,
1. wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet;
2. während der Dauer einer Karenz nach dem Oö. MSchG, Oö. VKG, MSchG oder VKG;
3. während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld;
4. wenn das Mitglied die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde;
5. während der Dauer einer Pflegekarenz nach § 129a Oö. GDG 2002 oder einer Familienhospizfreistellung nach § 126a Abs. 1 Z 3 Oö. GDG 2002;
6. während der Dauer einer Frühkarenz oder
7. während der Dauer eines Beschäftigungsverbots gemäß Oö. MSchG bzw. MSchG, sofern das Dienstverhältnis bzw. die Funktion, die die Mitgliedschaft nach § 4 begründet, während dieser Zeit aufrecht ist.
(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 27 § 27Beitragssonderregelungen
…Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 7 Abs. 2 Z 5) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG).…
§ 18 § 18Beiträge
…BezG 1998 bzw. der Oö. GemO 1990 gebührt. Außer Betracht bleiben Beiträge, die die Gemeinde für die Mitglieder im Sinn des § 7 Oö. Gem-BezG 1998 an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht…