(1) Die Mitglieder, die Zahlungs- oder Leistungsempfängerinnen bzw. -empfänger sowie die Gemeinden als Dienstgeber haben der KFG alle für die Anspruchsberechtigung maßgebenden Umstände innerhalb von zwei Wochen zu melden und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach § 45 längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFG alle für Anfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden Umstände zu melden, sowie die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.
(3) Wenn das Mitglied die Meldepflichten nach Abs. 1 oder 2 verletzt, kann die KFG das Mitglied von der Vergütung noch nicht bezahlter Rechnungen ausschließen.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 52 § 52Direktorin bzw. Direktor
…1) Die Direktorin bzw. der Direktor der KFG wird vom Verwaltungsrat nach einem Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 11 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 aus dem Kreis der Bediensteten einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands, des Landes Oberösterreich oder der KFG bestellt, wobei an die Stelle…
§ 32 § 32Meldepflichten
(1) Die Mitglieder, die Zahlungs- oder Leistungsempfängerinnen bzw. -empfänger sowie die Gemeinden als Dienstgeber haben der KFG alle für die Anspruchsberechtigung maßgebenden Umstände innerhalb von zwei Wochen zu melden und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach § 45 längstens binnen…