§ 46 § 46Verjährung der Ersatzansprüche
In Kraft seit 05. Juni 2025
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§ 46 § 46Verjährung der Ersatzansprüche — Oö. KFGG
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Landesgesetz gilt § 1489 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.
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