§ 46 § 46 Verjährung der Ersatzansprüche
In Kraft seit 05. Juni 2025
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Oö. KFGG
Gliederung
8. Abschnitt Außenbeziehungen der KFG § 41 Rechts- und Verwaltungshilfe
§ 46 § 46 Verjährung der Ersatzansprüche
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Landesgesetz gilt § 1489 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch.
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