(1) Kinder und Enkelkinder (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4), die nicht mehr als Angehörige gelten, können, solang sie ihren Hauptwohnsitz im Inland oder in einem EWR-Mitgliedstaat haben und nicht einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, in die Krankenfürsorge miteinbezogen werden, wenn und solang sie sich in einer Schul- und Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht.
(2) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge beginnt
1. wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Angehörigeneigenschaft gestellt wurde, im Anschluss daran,
2. in allen anderen Fällen mit dem Tag der Antragstellung.
(3) Die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge endet, wenn das Kind oder Enkelkind
1. eine nach inländischen Bestimmungen versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt;
2. eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung zuerkannt bekommt;
3. eine versicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder
4. wenn die nach den schul-, ausbildungs- oder studienrechtlichen Vorschriften vorgesehene Dauer der Schul- oder Berufsausbildung um mehr als sechs Semester bzw. drei Jahre überschritten wird.
(4) Für die Miteinbeziehung des Kindes oder Enkelkindes in die Krankenfürsorge hat das Mitglied einen Beitrag nach § 18 Abs. 2 Z 3 zu leisten.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 18 § 18Beiträge
…1 sind: 1. der allgemeine Beitrag (Abs. 3), 2. Sonderbeiträge (Abs. 3), 3. der Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (§ 17 Abs. 4) und 4. Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen (§ 15). (3) Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den…