(1) Können Personen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Anlassfall (Krankheit, Freizeitunfall usw.) erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruch auf die KFG insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat oder darüber hinaus als freiwillige Leistung erbringt. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die KFG nicht über.
(2) Die KFG hat Ersatzbeträge, die die bzw. der Ersatzpflichtige dem Mitglied bzw. der bzw. dem Angehörigen oder ihren bzw. seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Übergangs des Anspruchs gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Landesgesetz zustehenden Leistungsansprüche anzurechnen. Im Ausmaß dieser Anrechnung erlischt der nach Abs. 1 auf die KFG übergegangene Ersatzanspruch gegen die Ersatzpflichtige bzw. den Ersatzpflichtigen.
(3) Die KFG kann einen im Sinn der Abs. 1 und 2 auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten, die bzw. der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
1. die bzw. der Bedienstete den Anlassfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
2. der Anlassfall (Abs. 1) durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 kann die KFG den Schadenersatzanspruch des Abs. 6 nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen, es sei denn, dass die bzw. der Bedienstete den Anlassfall (Abs. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für den Dienstgeber, Dienstgebervertreter, Vorgesetzte und jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in derselben Dienststelle wie die bzw. der Verletzte oder Getötete beschäftigt waren.
(6) Trifft ein Ersatzanspruch der KFG mit Ersatzansprüchen anderer Träger von öffentlich-rechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtungen oder von Sozialversicherungsträgern aus demselben Anlassfall zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen - im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hierbei den Ersatzansprüchen der im ersten Satz genannten Träger im Rang vor.
(7) Das Mitglied oder die bzw. der Angehörige hat bei sonstigem Verlust der Ansprüche nach diesem Landesgesetz die KFG von jedem Freizeitunfall im Sinn des Abs. 1 unverzüglich zu informieren und ihr weiterhin alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Wahrnehmung der Interessen der KFG nötig sind. Nähere Bestimmungen über das Verhalten bei Freizeitunfällen hat die Satzung zu treffen.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 45 § 45Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die KFG
(1) Können Personen, denen nach diesem Landesgesetz Leistungen zustehen oder für die als Angehörige Leistungen zu gewähren sind, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Anlassfall (Krankheit, Freizeitunfall usw.) erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht der Anspruc…
§ 32 § 32Meldepflichten
…der KFG alle für die Anspruchsberechtigung maßgebenden Umstände innerhalb von zwei Wochen zu melden und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach § 45 längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFG alle für Anfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden…