(1) Die Hauptversammlung besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. 48 von der Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, zu entsendenden Gemeindebediensteten, davon mindestens zehn Personen gemäß § 4 Z 5 oder 6, und
2. die sechs Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des Verwaltungsrats (§ 51).
(2) Der Hauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. die Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Hauptversammlung und ihrer bzw. seiner Stellvertretung aus dem Kreis der Personen gemäß Abs. 1 Z 1;
2. die Wahl der bzw. des Vorsitzenden, ihrer bzw. seiner Stellvertretung und von fünf weiteren Mitgliedern (sowie sieben Ersatzmitgliedern) des Verwaltungsrats aus dem Kreis der Personen gemäß Abs. 1 Z 1;
3. die Wahl von drei Mitgliedern (sowie drei Ersatzmitgliedern) des Aufsichtsrats aus dem Kreis der Personen gemäß Abs. 1 Z 1 und
4. die Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts.
(3) Zur Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 3 ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern aus dem Kreis der Personen gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestellen, der aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden wählt. Erhält hierbei keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem diejenige Kandidatin bzw. derjenige Kandidat als gewählt gilt, auf die bzw. den die meisten gültigen Stimmen entfallen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Die Hauptversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden einberufen. Bei Verhinderung hat die Einberufung durch die Stellvertretung der bzw. des Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Hauptversammlung zu erfolgen. Die Hauptversammlung hat zumindest jährlich stattzufinden.
(5) Die Hauptversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies durch den Beschluss des Verwaltungsrats oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Hauptversammlung verlangt wird.
(6) Jedes Mitglied der Hauptversammlung ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens drei Wochen vorher, in besonders dringenden Fällen drei Tage vorher, schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung zu verständigen.
(7) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die bzw. der Vorsitzende gemäß Abs. 2 Z 1.
(8) Die bzw. der Vorsitzende hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges“ abzuschließen, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt nicht zulässig ist. Die bzw. der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat die bzw. der Vorsitzende zu bestimmen. Die Hauptversammlung kann nur Beschlüsse über Gegenstände der Tagesordnung fassen.
(9) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung und mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 49 § 49Organe
…Die Organe der KFG sind: 1. die Hauptversammlung (§ 50); 2. der Verwaltungsrat (§ 51); 3. die Direktorin bzw. der Direktor (§ 52) und 4. der Aufsichtsrat (§ 53).…
§ 50 § 50Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. 48 von der Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, zu entsendenden Gemeindebediensteten, davon mindestens zehn Personen gemäß § 4 Z 5 oder 6, und 2. die sechs Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des Verwaltungsrats (§ 51). …
§ 51 § 51Verwaltungsrat
…1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. sechs vom Oö. Gemeindebund als Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinden zu entsendenden Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern und 2. der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertretung und den fünf weiteren Mitgliedern…
§ 53 § 53Aufsichtsrat
…1) Der Aufsichtsrat besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. zwei vom Oö. Gemeindebund als Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gemeinden zu entsendenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern und 2. drei von der Hauptversammlung gemäß § 50 Abs. 2…