§ 20 § 20 Beitragshöhe
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
Oö. KFGG
Gliederung
5. Abschnitt Beiträge § 18 Beiträge
§ 20 § 20 Beitragshöhe
Rückverweise
Die Höhe der Beiträge gemäß § 18 Abs. 2 ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.
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