§ 64 § 64Genehmigungspflicht; Aufhebung von Rechtsakten
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
(1) Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden sowie die Aufnahme von Darlehen sind nur mit Genehmigung der Landesregierung zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, der 2 % der Gesamterträge der KFG im vorangehenden Kalenderjahr übersteigt.
(2) Die Landesregierung hat die Satzung oder deren Änderungen durch Verordnung, die nach § 40 Abs. 2 kundzumachen ist aufzuheben, wenn diese gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
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