(1) Die Beiträge sind zu leisten:
1. in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z 1 sowie in jenen Fällen, in denen die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsbezug ist, von der Gemeinde;
2. in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 Z 1 und 4 vom Mitglied;
3. im Übrigen je zur Hälfte vom Mitglied und von der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde hat zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 15) sowie der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 14 Abs. 1 Z 5) einen Zuschlag zu den Beiträgen nach § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 zu leisten. Der Zuschlag ist vom Mitglied zu tragen, wenn es gemäß Abs. 1 Z 2 den Beitrag selbst zu leisten hat.
(3) Die Gemeinde hat den auf das Mitglied entfallenden Beitragsteil, einen vom Mitglied zu leistenden Beitragszuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz, einen Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 sowie einen Zusatzbeitrag nach § 21 Abs. 1 von den Bezügen und Sonderzahlungen bzw. den Pensionsleistungen einzubehalten und zusammen mit den von der Gemeinde zu leistenden Beitragsteilen spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Kalendermonats an die KFG zu überweisen, sofern nicht in der Satzung anderes bestimmt wird.
(4) Bezieht das Mitglied von der Gemeinde keine der im Abs. 3 genannten Leistungen, hat es den Beitrag, den Zuschlag gemäß Abs. 2 letzter Satz sowie den Beitrag gemäß § 18 Abs. 2 Z 4 bis zum 15. des darauffolgenden Kalendermonats an die KFG zu entrichten.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Personen nach § 4 Z 6.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 22 § 22Aufteilung der Beitragslast
(1) Die Beiträge sind zu leisten: 1. in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z 1 sowie in jenen Fällen, in denen die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsbezug ist, von der Gemeinde; 2. in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z 2 und 3 und des § 7 Abs. 2 Z 1 und 4 vom Mitglied; 3. im Übrigen je zur Hälfte vom Mitgli…
§ 37 § 37Ruhen von Leistungsansprüchen
…für die bzw. den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 des Strafgesetzbuchs in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt; Gleiches gilt…