LandesrechtOberösterreichLandesesetzeLandesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden§ 25

§ 25§ 25Ergänzungsbeiträge

In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date

(1) Für Mitglieder gemäß § 4 kann ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenfürsorge eingehoben werden.

(2) Für Mitglieder gemäß § 4 Z 5 und 6 kann ein Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung altersbedingter Leistungen der Krankenfürsorge eingehoben werden.

(3) Die Höhe der Ergänzungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 ist unter Bedachtnahme auf die Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in der Satzung in einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage festzusetzen. Die Ergänzungsbeiträge sind zur Gänze vom Mitglied zu leisten.

(4) Alle für Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 anzuwenden.

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