§ 36 § 36Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Leistungen
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder ruhend gestellt wurde, sind die gesetzmäßigen Leistungen vom Zeitpunkt der Auswirkung des Irrtums oder Versehens zu gewähren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden