(1) Die KFG hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag zu erstellen und vor Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die KFG hat über jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss zu verfassen, der jedenfalls aus einer Gewinn- und Verlustrechnung und aus einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Der Rechnungsabschluss ist unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnitts des dritten Buches des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB) zu erstellen. Vor seiner Behandlung in der Hauptversammlung ist der Rechnungsabschluss von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer zu überprüfen und dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die KFG hat ferner über jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht zu verfassen, der einen Geschäftsbericht und statistische Nachweisungen enthalten muss.
(3) In der Satzung sind Fristen und Termine zu bestimmen, die die zeitgerechte Beschlussfassung des Voranschlags sowie die Vorlage des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts an die Landesregierung bis 30. Juni des Jahres, das dem behandelten Kalenderjahr folgt, ermöglichen.
(4) Liegt bei Beginn des Kalenderjahres noch kein genehmigter Voranschlag vor, hat die KFG
1. die Erträge in der bisherigen Höhe (mit den bisherigen Sätzen) weiter zu erheben,
2. die anfallenden Aufwände für Leistungen der Krankenfürsorge weiter zu tätigen und
3. sonstige Aufwände nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tätigen.
(5) Ergibt sich während eines Kalenderjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwands, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder werden sonst die Grundlagen des Voranschlags geändert, hat die KFG einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen.
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