§ 11 § 11Erkrankungen im Ausland
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
(1) Hält sich das Mitglied im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält es für die Dauer des Auslandsaufenthalts die ihm nach diesem Landesgesetz zustehenden Sachleistungen zur Gänze ersetzt.
(2) Das Mitglied hat der KFG binnen einem Monat den Eintritt des Fürsorgefalls mitzuteilen; die KFG erbringt die Leistungen, die ihr bei Inanspruchnahme in Oberösterreich entstanden wären, der Rest wird dem Mitglied vom Dienstgeber erstattet.
(3) Zwischen der KFG und dem Dienstgeber kann eine Vereinbarung getroffen werden, wonach dieser Anspruch des Dienstgebers durch einen von der KFG zu leistenden Pauschalbetrag abgegolten wird.
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