§ 28 § 28Entstehen der Leistungsansprüche
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
Die Ansprüche auf die Leistungen nach diesem Landesgesetz entstehen:
1. bei Krankheiten mit dem Beginn der Krankheit;
2. bei Mutterschaft mit dem Tag der Entbindung;
3. bei Todesfällen mit dem Todestag.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden