(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Krankenfürsorge nach diesem Landesgesetz und der Krankenfürsorge bzw. Pflichtversicherung nach einer anderen Satzung oder einem Landes- oder Bundesgesetz die Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 2 oder 3, ist der Krankenfürsorgebeitrag des Mitglieds nach den §§ 18 und 25, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Mitglied von der KFG mit einem in der Satzung festzulegenden Prozentsatz zu erstatten. Voraussetzung für die Rückerstattung ist - ausgenommen im Fall des § 19 Abs. 5 und 6 -, dass in diesem Kalenderjahr von der KFG keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.
(2) Das Mitglied kann bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der KFG einen Antrag auf Erstattung stellen. Der Antrag bleibt auch für die nachfolgenden Beitragsjahre aufrecht, solang er nicht widerrufen wird.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 37 § 37Ruhen von Leistungsansprüchen
…Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, des § 22 oder des § 23 des Strafgesetzbuchs in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird, sofern die Freiheitsstrafe oder Anhaltung einen Monat übersteigt; Gleiches gilt bei Untersuchungshaft; 2. für die…