(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen für die Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch sonstige Erträge gedeckt sind, durch Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Mitglieder aufgebracht.
(2) Beiträge im Sinn des Abs. 1 sind:
1. der allgemeine Beitrag (Abs. 3),
2. Sonderbeiträge (Abs. 3),
3. der Beitrag für die Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge (§ 17 Abs. 4) und
4. Beitragszuschläge für freiwillige Leistungen (§ 15).
(3) Der allgemeine Beitrag ist vom laufenden Monatsbezug, die Sonderbeiträge sind von den Sonderzahlungen zu leisten. Grundlage für die Bemessung des allgemeinen Beitrags und der Sonderbeiträge sind folgende Bezüge (Beitragsgrundlage):
1. bei Mitgliedern gemäß § 4 Z 1 der Monatsbezug gemäß § 165 Abs. 1 Oö. GDG 2002 und die Kinderbeihilfe gemäß § 211 Oö. GDG 2002;
2. bei Mitgliedern gemäß § 4 Z 2 das Entgelt im Sinn des § 49 ASVG;
3. bei Mitgliedern gemäß § 4 Z 3 und 4 der auf den Kalendermonat entfallende Bezug, der auf Grund des Oö. Gem-BezG 1998 bzw. der Oö. GemO 1990 gebührt. Außer Betracht bleiben Beiträge, die die Gemeinde für die Mitglieder im Sinn des § 7 Oö. Gem-BezG 1998 an eine Pensionskasse leistet, soweit sie nach § 26 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 nicht der Einkommen(Lohn)steuerpflicht unterliegen;
4. bei Mitgliedern gemäß § 4 Z 5 die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen das Pflegegeld oder gleichartige Zulagen sowie die Nebengebührenzulagen;
5. bei Mitgliedern nach § 4 Z 6 die im § 73 Abs. 1 ASVG genannten Pensionsleistungen bzw. Übergangsgelder.
(4) Beitragsgrundlage ist in den Fällen des § 7 Abs. 2
1. bei Inanspruchnahme einer Mutterschafts- oder Väterkarenz gemäß Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG sowie während eines Karenzurlaubs zur Betreuung eines Kindes für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld im aufrechten Dienstverhältnis bei Beamtinnen und Beamten (§ 4 Z 1) und Vertragsbediensteten (§ 4 Z 2) der Betrag des § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz oder des Karenzurlaubs tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat;
2. bei Inanspruchnahme eines sonstigen Karenzurlaubs der letzte Bezug (Abs. 3) unmittelbar vor dem Urlaub;
3. bei Inanspruchnahme einer gänzlichen Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung jener Monatsbezug (Abs. 3), der dem Mitglied gebühren würde, wenn es nicht die in den §§ 155 bis 159 Oö. GDG 2002 genannten Funktionen ausüben würde.
Rückverweise
Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 22 § 22Aufteilung der Beitragslast
…1) Die Beiträge sind zu leisten: 1. in den Fällen des § 18 Abs. 4 Z 1 sowie in jenen Fällen, in denen die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsbezug ist, von der Gemeinde; 2. in den Fällen des…
§ 18 § 18Beiträge
…der Sonderbeiträge sind folgende Bezüge (Beitragsgrundlage): 1. bei Mitgliedern gemäß § 4 Z 1 der Monatsbezug gemäß § 165 Abs. 1 Oö. GDG 2002 und die Kinderbeihilfe gemäß § 211 Oö. GDG 2002; 2. bei Mitgliedern gemäß § 4 Z 2 das…
§ 20 § 20Beitragshöhe
…Die Höhe der Beiträge gemäß § 18 Abs. 2 ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.…
§ 17 § 17Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge während der Schul- und Berufsausbildung als freiwillige Leistung
…Semester bzw. drei Jahre überschritten wird. (4) Für die Miteinbeziehung des Kindes oder Enkelkindes in die Krankenfürsorge hat das Mitglied einen Beitrag nach § 18 Abs. 2 Z 3 zu leisten.…