(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes übernimmt die KFG in Form einer Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen der oö. Gemeinden und Gemeindeverbände, das von der durch die bisherige Satzung der Krankenfürsorge für oö. Gemeinden eingerichteten Krankenfürsorge für oö. Gemeinden im Namen des Landes verwaltet wird.
(2) Die KFG tritt in Form einer Gesamtrechtsnachfolge in alle von der durch die bisherige Satzung eingerichteten Krankenfürsorge für oö. Gemeinden im Namen des Landes Oberösterreich abgeschlossenen Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten ein.
(3) Bestehende Leistungsansprüche aus der Kranken- und Sterbefürsorge an die durch die bisherigen Satzungen eingerichtete Krankenfürsorge für oö. Gemeinden und Sterbefürsorge für oö. Gemeindebeamte gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFG.
(4) Gemeinde- und Landesbedienstete, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Geschäftsstelle der durch die bisherige Satzung eingerichteten Krankenfürsorge für oö. Gemeinden beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Gemeinde- und Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der KFG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes und des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungs-gesetzes 2005 sinngemäß.
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