(1) Auf die Leistungen haben die Mitglieder Anspruch:
1. für sich selbst;
2. für ihre Angehörigen (§ 9).
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 besteht jedoch nicht, wenn
1. die bzw. der Angehörige unter den Begriff des Mitglieds oder Angehörigen oder Anspruchsberechtigten bei einer anderen Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers fällt, wobei Bestimmungen über den Ausschluss der Mitgliedschaft oder Angehörigeneigenschaft oder Anspruchsberechtigung zu Lasten einer gleichartigen Einrichtung unberücksichtigt bleiben;
2. die bzw. der Angehörige unter den Begriff des Pflichtversicherten bei einer gesetzlichen Krankenversicherung fällt, wobei allfällige Bestimmungen über den Ausschluss von der Pflichtversicherung zu Lasten dienstrechtlicher Kranken- bzw. Unfallfürsorgeeinrichtungen unberücksichtigt bleiben.
(3) Anspruch auf die Leistungen besteht, wenn das anspruchsbegründende Ereignis während der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft oder der Angehörigeneigenschaft bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus weiterzugewähren, solang es sich um ein und dasselbe anspruchsbegründende Ereignis handelt.
(4) Über die Bestimmungen des Abs. 3 hinaus sind weiters Leistungen zu gewähren, wenn eine Mitgliedschaft oder Angehörigeneigenschaft bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist.
(5) Tritt im Fall des Abs. 3 zweiter Satz während der Gewährung von Leistungen aus dem Fürsorgefall der Krankheit eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, geht die Leistungszuständigkeit auf den zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung über. Hierbei sind die Leistungen vom zuständig gewordenen Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung nach den für ihn geltenden Vorschriften weiterzugewähren.
(6) Tritt während der Gewährung bzw. des Ruhens von Kranken- oder Wochengeld eine Änderung in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, bleibt die KFG für den bestehenden Fürsorgefall weiterhin leistungszuständig.
(7) Tritt innerhalb eines Zeitraums zwischen dem Beginn der letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und der tatsächlichen Entbindung ein Wechsel in der Fürsorge- oder Versicherungszuständigkeit ein, hat ab diesem Zeitpunkt der zuständig gewordene Träger der Krankenfürsorge oder Krankenversicherung die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, mit Ausnahme des Wochengeldes (Abs. 5), zu erbringen.
(8) Eine Leistung der Krankenfürsorge ist bei Unfällen oder Berufskrankheiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, wegen derer das Mitglied oder die bzw. der mitversorgte Angehörige einer gesetzlichen Unfallversicherung oder satzungsmäßigen Unfallfürsorge eines anderen Rechtsträgers unterliegt, ausgeschlossen.
§ 52 Oö. KFGG · Oö. KFGG · Landesgesetz über die Krankenfürsorge für oö. Gemeinden
§ 52 § 52 Direktorin bzw. Direktor
…1) Die Direktorin bzw. der Direktor der KFG wird vom Verwaltungsrat nach einem Auswahlverfahren unter sinngemäßer Anwendung der §§ 8 bis 11 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 aus dem Kreis der Bediensteten einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands, des Landes Oberösterreich oder der KFG bestellt, wobei an die Stelle…
§ 21 § 21 Zusatzbeitrag für Angehörige
…1) Für Angehörige, für die eine Anspruchsberechtigung gemäß § 8 besteht, ist ein Zusatzbeitrag zu leisten. Die Höhe des Zusatzbeitrags ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. …
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