(1) Die Landesregierung kann die Direktorin bzw. den Direktor ihres bzw. seines Amts entheben oder den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze und Verordnungen offensichtlich verletzt oder wenn die Landesregierung wiederholt mit Maßnahmen der Ersatzvornahme einschreiten musste. Die Landesregierung kann ferner den Verwaltungsrat oder den Aufsichtsrat auflösen, wenn er bei drei aufeinander folgenden Sitzungen beschlussunfähig ist.
(2) Die Landesregierung hat im Fall einer Amtsenthebung bzw. Auflösung zur Fortführung der Geschäfte des betroffenen Organs bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Organs eine Regierungskommissärin bzw. einen Regierungskommissär einzusetzen.
(3) Die Landesregierung hat im Fall der Auflösung des Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats zur Beratung der Regierungskommissärin bzw. des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner Zusammensetzung dem aufgelösten Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheids bleibt dem aufgelösten Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat seine Funktionsfähigkeit gewahrt.
(4) Die Tätigkeit der Regierungskommissärin bzw. des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Die mit ihrer bzw. seiner Tätigkeit verbundenen Kosten hat die KFG zu tragen.
(5) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Amtsenthebung bzw. Auflösung die Neubestellung des Organs zu veranlassen. Die konstituierende Sitzung des neu bestellten Verwaltungsrats oder Aufsichtsrats hat die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär einzuberufen.
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