§ 38 § 38 Pfändung von Leistungsansprüchen
In Kraft seit 05. Juni 2025
Up-to-date
Oö. KFGG
Gliederung
7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen über Ansprüche und Leistungen § 28 Entstehen der Leistungsansprüche
§ 38 § 38 Pfändung von Leistungsansprüchen
Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung.
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