§ 38 § 38Pfändung von Leistungsansprüchen
In Kraft seit 05. Juni 2025
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§ 38 § 38Pfändung von Leistungsansprüchen — Oö. KFGG
Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung.
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